Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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40. 
Die durch Gesetz begründete Befugnis der Behörden zur besonderen Regelung 
der Wegebaulast wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
4D. 
Besondere öffentlich-rechtliche Titel über Wegebauverpflichtungen werden 
insoweit aufgehoben, als in ihnen die Wegebaulast bloß nach den bisherigen 
allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheits- 
rechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist. Hierfür spricht, vorbehaltlich 
des Gegenbeweises, die Vermutung, wenn in gutsherrlich--bäuerlichen Regulierungs- 
oder in Gemeinheitsteilungs-Rezessen Verbindlichkeiten einer Gemeinde oder der 
ihr durch Grundbesitz oder Wohnsitz Angehörigen in bezug auf solche Wege be- 
urkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirkes liegen. 
Die Entstehung neuer, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufender 
besonderer öffentlich-rechtlicher Titel ist ausgeschlossen. 
2. 
Wegebauverpflichtungen des Reichs oder des Staates, welche auf Observanzen 
oder besonderen öffentlich rechtlichen Titeln beruhen, die gemäß ## 38, 41 auf- 
gehoben werden, bleiben bestehen, vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß 9 24. 
Soweit jedoch eine solche Wegebauverpflichtung vom Reiche oder Staate 
vertragsmäßig auf die Provinz, einen Kreis oder eine Gemeinde dauernd über- 
tragen ist, liegt ihre Erfüllung nur diesen als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit ob. 
43. 
Dem Staate verbleibt die Wegebaulast an der auf der Landesgrenze gegen 
Rußland bei Schirwindt belegenen Schirwindtflußbrücke im bisherigen Umfange. 
Die von der Stadtgemeinde Schirwindt vertragsmäßig auf den Staat übertragene 
Verpflichtung zur Leistung von Hand= und Spanndiensten für diese Brücke liegt 
nur dem Staate als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit ob. - 
§44. 
Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Unsicherheit der 
Gemeindebezirksgrenzen zur Ubernahme der durch gutsherrlich-bäuerliche Re- 
gulierungs= oder Gemeinheitsteilungs-Rezesse geordneten Wegebaulast durch die 
Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast zwischen den Beteiligten bedarf, 
beschließt der Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß 
pohh Anhörung der Beteiligten auf Antrag eines derselben oder der Wegepolizei- 
ehörde. 
Bis zur anderweiten Abgrenzung der Wegebaulast bleiben die Bestimmungen 
der Rezesse in Kraft.
	        
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