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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 20 —
Juhalt: ZJweckverbandsgesey, S. 115. — Zweckverbandsgesetz für Groß Berlin, S. 123. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 138.
(Nr. 11131.) Zweckverbandsgesetz. Vom 19. Juli 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Städte, Landgemeinden, Gutsbezirke, Bürgermeistereien, Amter und Land-
kreise können behufs Erfüllung einzelner kommunaler Aufgaben jeder Art mit-
einander zu Zweckverbänden im Sinne dieses Gesetzes verbunden werden, wenn
die Beteiligten damit einverstanden sind. Uber die Bildung des Zweckverbandes
beschließt der Kreisausschuß, bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen der
Bezirksausschuß.
82.
Sind die Beteiligten nicht einverstanden, so ist die Bildung eines Zweck—
verbandes nur zur Erfüllung von solchen kommunalen Aufgaben, welche allen
Beteiligten gesetzlich obliegen, und nur dann zulässig, wenn die Bildung des
Zweckverbandes im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Der Oberpräsident kann, wenn er diese Voraussetzungen für vorliegend
erachtet, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Beteiligten oder auf
Antrag der Kommunalaussichtsbehörde anordnen, daß zunächst der Kreisausschuß
(Bezirksausschuß) über die Ergänzung der mangelnden Zustimmung Beschluß faßt.
Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 119 Abs. 1
und 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,
Gesetzsamml. S. 195).
Gegen den auf Beschwerde von dem Bezirksausschuß oder von dem Pro-
vinzialrate gefaßten Beschluß steht den Beteiligten binnen vier Wochen die Klage
bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
daß die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Zweckverband gebildet werden soll, den
Beteiligten nicht gesetzlich obliege.
Cesetzsammlung 1911. (Nr. 11131—11132) 23
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1911.