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7.
Uber die infolge einer solchen Verbindung oder infolge einer Anderung
der Zusammensetzung oder einer Auflösung des Zweckverbandes notwendig werdende
Regelung der Verhältnisse zwischen den Beteiligten beschließt der Kreis-(Bezirks.)
Ausschuß, vorbehaltlich der ihnen gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungs-
streitverfahren, die bei der gleichen Behörde binnen vier Wochen anzubringen ist.
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung
der öffentlich-rechtlichen Interessen der Zweckverbandsglieder zu treffen. Insbesondere
können einzelne Beteiligte zu Vorausleistungen verpflichtet werden, wenn die-
jenigen, mit welchen sie verbunden werden sollen, für gewisse Verbandszwecke
bereits vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen
haben oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vorteil von der Ver-
bindung haben.
Eine dem Zwecke des Verbandes dienende Einrichtung, welche einem Be-
teiligten gehört, verbleibt dem bisherigen Eigentümer) dieser kann indessen ver-
langen, daß das Eigentum an der Einrichtung gegen Entschädigung auf den
Verband übergeht.
88.
Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 gebildeten Zweckverbände gelten in
den Fällen, in denen sie die Fürsorge für die öffentliche Armenpflege oder die
Erfüllung der Wegebaulast übernehmen, als Gesamtarmenverbände beziehungs-
weise Wegeverbände im Sinne des §9 12 des Gesetzes vom 8. März 1871
(Gesetzsamml. S. 130) beziehungsweise der einzelnen Wegeordnungen.
Auf die nach den bisherigen Gesetzen gebildeten Zweckverbände findet dieses
Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß deren Satungen in Geltung bleiben,
bis sie vorschriftsmäßig geändert sind.
Hinsichtlich der Gesamtschulverbände verbleibt es bei 99 1 ff. des Gesetzes,
betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906
(Gesetzsamml. S. 335).
89.
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes sind durch eine Satzung zu
regeln, die von den Beteiligten im Wege der Vereinbarung festzustellen ist und
der Bestätigung des Kreis-(Bezirks-) Ausschusses unterliegt. Soweit eine Aber—-
einstimmung der Beteiligten nicht erzielt ist, erfolgt die Feststellung der Satzung
durch Beschluß des Kreis-(Bezirks-) Ausschusses auf Grund mündlicher Verhand-
lung (§ 119 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883) und zwar bei freiwilliger Verbandsbildung auf Antrag
aller Beteiligten, bei Verbandsbildung nach § 2 ohne Antrag.
In der Satung kann vorgesehen werden, daß die F. andsverwaltung
durch Beschluß des Verbandsausschusses einem Verbandsglied übertragen wird.
In Zpeckverbänden, die aus Gemeinden (selbständigen Gütern) einer
Bürgermeisterei oder eines Amtsverbandes zusammengesetzt sind, können die Be-
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