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teiligten durch die Satzung die Verbandsverwaltung der Bürgermeisterei (dem
Amtsverbande), gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, vom 15. Mai 1856 (Gesetzsamml.
S. 435), § 5 Abs. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom
19. März 1856 (Gesetzsamml. S. 265), übertragen.
10.
Die Satzung muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Verbandsglieder;
2. dee Bezeichnung der von dem Zweckverbande zu erfüllenden kommunalen
ufgaben; «
3. die Benennung des Zweckverbandes und die Angabe des Ortes, an
dem die Verwaltung geführt wird; als solcher kann der Wohnort des
jeweiligen Verbandsvorstehers bezeichnet werden;
4. Bestimmungen über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses
und der anderen Beschlußorgane sowie über die Wahl der Abgeordneten
und Ersatzmänner (§9 11, 12, 13);
5. Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit des Verbandsausschusses und
über das Stimmverhältnis bei Abstimmungen (99 14 und 16);
6. Bestimmungen über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung
des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters sowie über die Ver-
tretung des Zweckverbandes nach außen;
7. Bestimmungen über die Umlegung der zur Deckung der gemeinsamen
Ausgaben erforderlichen Abgaben auf die Verbandsglieder (& 17).
Ferner können Bestimmungen über Anderungen der Satzung sowie
darüber ausgenommen werden, unter welchen Voraussetzungen die Auflösung des
Zweckverbandes oder das Ausscheiden einzelner Verbandsglieder zulässig sein soll
und wie in solchen Fällen die Verhältnisse zwischen den Beteiligten zu regeln
sind (6 7).
Die Satzung ist durch die Regierungsamtsblätter und durch die für Be-
kanntmachungen der beteiligten Kommunalverbände bestimmten Veröffentlichungs-
organe sowie gegebenenfalls durch die Kreisblätter zur öffentlichen Kenntnis zu
bringen.
11.
Uber die Angelegenheiten des Zweckverbandes beschließt der Verbands-
ausschuß; die Satzung kann daneben noch andere Beschlußorgane vorsehen.
Ausführende Behörde ist der Verbandsvorsteher, welcher zugleich den Zweckverband
nach außen vertritt.
/ 12.
Der Verbandsausschuß besteht aus Abgeordneten der Verbandsglieder.
Jedes Verbandsglied hat mindestens einen Abgeordneten zu stellen. Im
übrigen werden die Abgeordneten auf die Verbandsglieder nach dem Ver-