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Karte durch einen grünen Farbstreifen bezeichneten Richtung verläuft, wird an
denjenigen Stellen, wo der auf der Karte angebrachte rote Farbstreifen einer
abweichenden Richtung folgt, in die von dem roten Farbstreifen begleitete Linie
verlegt.
Die neue Grenze ist an Ort und Stelle durch die mit nachfolgenden
Nummern und Buchstaben bezeichneten Grenzsteine 87B, 870, 87b, 87D, 87e,
87d, 88, 88 a, 88b, 88 884 und 89 vermarkt; diese sind mit Ausnahme der
Grenzsteine 87C, 87D und 89 versetzt oder neu gesetzt worden.
Artikel 2.
Hiernach tritt Bayern an Preußen die nördlich der neuen Landesgrenze
(Artikel 1) belegenen drei Gebietsteile ab, deren Flächen auf der Karte rot an-
gelegt und mit den Buchstaben A, B, C bezeichnet sind und die einen Gesamt-
flächeninhalt von 7 Ar 87 Quadratmeter haben.
Dagegen tritt Preußen an Bayern den südlich der neuen Landesgrenze
belegenen, ebenfalls 7 Ar 87 Quadratmeter enthaltenden Gebietsteil ab, dessen
Fläche auf der Karte blau angelegt und mit dem Buchstaben D bezeichnet ist.
Artikel 3.
Durch die gegenseitige Abtretung von Gebietsteilen (Artikel 2) wird in den
privatrechtlichen Verhältnissen nichts geändert.
Die Anderung der Kataster und der Grundbücher sowie die Neuregelung
der Grundsteuer in Ansehung der abgetretenen Gebietsteile (Artikel 2) soll alsbald
nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erfolgen.
Artikel 4.
Die Kosten der Versetzung oder Neusetzung von Grenzzeichen (Artikel 1
Abs. 2) werden von den beiden vertragschließenden Staaten zu gleichen Teilen
getragen.
Artikel 5.
Dieser Staatsvertrag soll von den Regierungen der beiden vertragschließenden
Staaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt
werden.
Er tritt in Kraft mit dem Beginne des zehnten Tages nach dem Tage,
an dem die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Staatsvertrag
sowie einen auf die im Artikel 1 bezeichnete Karte zu deren Anerkennung gesetzten
Vermerk unterschrieben und den Staatsvertrag mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Neuulm am 6. Mai 1910.
(L. S.) Preuner. (L. S.) Dorn.
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