Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Karte durch einen grünen Farbstreifen bezeichneten Richtung verläuft, wird an 
denjenigen Stellen, wo der auf der Karte angebrachte rote Farbstreifen einer 
abweichenden Richtung folgt, in die von dem roten Farbstreifen begleitete Linie 
verlegt. 
Die neue Grenze ist an Ort und Stelle durch die mit nachfolgenden 
Nummern und Buchstaben bezeichneten Grenzsteine 87B, 870, 87b, 87D, 87e, 
87d, 88, 88 a, 88b, 88 884 und 89 vermarkt; diese sind mit Ausnahme der 
Grenzsteine 87C, 87D und 89 versetzt oder neu gesetzt worden. 
Artikel 2. 
Hiernach tritt Bayern an Preußen die nördlich der neuen Landesgrenze 
(Artikel 1) belegenen drei Gebietsteile ab, deren Flächen auf der Karte rot an- 
gelegt und mit den Buchstaben A, B, C bezeichnet sind und die einen Gesamt- 
flächeninhalt von 7 Ar 87 Quadratmeter haben. 
Dagegen tritt Preußen an Bayern den südlich der neuen Landesgrenze 
belegenen, ebenfalls 7 Ar 87 Quadratmeter enthaltenden Gebietsteil ab, dessen 
Fläche auf der Karte blau angelegt und mit dem Buchstaben D bezeichnet ist. 
Artikel 3. 
Durch die gegenseitige Abtretung von Gebietsteilen (Artikel 2) wird in den 
privatrechtlichen Verhältnissen nichts geändert. 
Die Anderung der Kataster und der Grundbücher sowie die Neuregelung 
der Grundsteuer in Ansehung der abgetretenen Gebietsteile (Artikel 2) soll alsbald 
nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erfolgen. 
Artikel 4. 
Die Kosten der Versetzung oder Neusetzung von Grenzzeichen (Artikel 1 
Abs. 2) werden von den beiden vertragschließenden Staaten zu gleichen Teilen 
getragen. 
Artikel 5. 
Dieser Staatsvertrag soll von den Regierungen der beiden vertragschließenden 
Staaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Er tritt in Kraft mit dem Beginne des zehnten Tages nach dem Tage, 
an dem die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Staatsvertrag 
sowie einen auf die im Artikel 1 bezeichnete Karte zu deren Anerkennung gesetzten 
Vermerk unterschrieben und den Staatsvertrag mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Neuulm am 6. Mai 1910. 
(L. S.) Preuner. (L. S.) Dorn. 
  
  
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