— 142 —
(Nr. 11134.) Eesetz über die Verlegung der Landesgrenze gegen das Königreich Bayern
an der Eisenbahn von Münster am Stein nach Scheidt. Vom 6. Juni 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Landesgrenze zwischen dem Königreiche Preußen und dem Königreiche
Bayern an der Eisenbahn von Münster am Stein nach Scheidt wird nach den
Bestimmungen des anliegenden Staatsvertrags vom 1. Juli 1909 verlegt.
82.
Die Gebietsteile, welche bis zur Verlegung der Landesgrenze (( 1) zum
Königreiche Preußen gehörten, infolge dieser Verlegung aber an Bayern fallen,
werden an das Königreich Bayern abgetreten.
83.
Dagegen werden die bisher bayerischen Gebietsteile, welche infolge der Ver-
legung der Landesgrenze (§ 1) an Preußen fallen, mit der Preußischen Monarchie
auf immer vereinigt und dem Kreise Kreuznach, Rheinprovinz, zugeteilt. Es
treten für sie die Landesgesetze, Verordnungen und allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften in Kraft, die in den preußischen Gemeindebezirken gelten, welchen die
Gebietsteile zugelegt werden.
84.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Juni 1911.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.