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Tierarzt zugezogen wird (& 2 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes), für diesen, sofern
er nicht allgemein als Sachverständiger vereidigt ist.
18.
Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist:
1. wer selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder als
Mitberechtigter oder Ersatzpflichtiger der Partei gegenüber in Frage
kommtz
2. der Ehegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft
beruht, nicht mehr besteht;
4. wer im Wirtschaftsbetriebe des Entschädigungsberechtigten angestellt ist.
Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
sind unfähig, an der Schätzung teilzunehmen.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person an der Schätzung teilgenommen,
so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.
19.
Erfolgt die Schätzung durch den beamteten Tierarzt und zwei Schiedsmänner,
so ist bei Meinungsverschiedenheiten in der Regel die Durchschnittssumme
der verschiedenen Schätzungen als Schätzungswert anzunehmen. Ist jedoch der
von zwei Schätzern übereinstimmend geschätzte Wert oder bei drei verschiedenen
Schätzungen der in der Mitte stehende geschätzte Wert geringer als die Durchschnittssumme,
so gilt der geringere Wert als Schätzungswert.
20.
Über das Ergebnis der Schätzung ist eine von den Beteiligten zu unterzeichnende
Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde zu übersenden.
Das Ergebnis der Schätzung ist für den Entschädigungsberechtigten und
für den Entschädigungsverpflichteten verbindlich.
21.
Im übrigen ist das Verfahren bei der Schätzung in den nach 8 12
Abs. 1 von den Verbänden zu fassenden Beschlüssen und, soweit die Verbände
nicht beteiligt sind, im Wege der Ausführungsbestimmungen zu regeln.