Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Tierarzt  zugezogen  wird  (&  2  Abs.  2  des  Viehseuchengesetzes),  für  diesen,  sofern
er  nicht  allgemein  als  Sachverständiger  vereidigt  ist.

18.
Personen,  bei  denen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit  zu  besorgen
ist,  dürfen  zu  Schiedsmännern  nicht  ernannt  werden.
Ausgeschlossen  von  der  Teilnahme  an  der  Schätzung  ist:

1.  wer  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  ist  oder  als
Mitberechtigter  oder  Ersatzpflichtiger  der  Partei  gegenüber  in  Frage

kommtz
2.  der  Ehegatte  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr
besteht;

3.  wer  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindesstatt  verbunden,  in  der
Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten
Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,  auf  der  die  Schwägerschaft
  beruht,  nicht  mehr  besteht;

4.  wer  im  Wirtschaftsbetriebe  des  Entschädigungsberechtigten  angestellt  ist.

Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,

sind  unfähig,  an  der  Schätzung  teilzunehmen.

Hat  eine  ausgeschlossene  oder  unfähige  Person  an  der  Schätzung  teilgenommen,

  so  ist  die  Schätzung  nichtig  und  zu  wiederholen.

19.

Erfolgt  die  Schätzung  durch  den  beamteten  Tierarzt  und  zwei  Schiedsmänner,
  so  ist  bei  Meinungsverschiedenheiten  in  der  Regel  die  Durchschnittssumme
der  verschiedenen  Schätzungen  als  Schätzungswert  anzunehmen.  Ist  jedoch  der
von  zwei  Schätzern  übereinstimmend  geschätzte  Wert  oder  bei  drei  verschiedenen
Schätzungen  der  in  der  Mitte  stehende  geschätzte  Wert  geringer  als  die  Durchschnittssumme,
  so  gilt  der  geringere  Wert  als  Schätzungswert.

20.
Über  das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  eine  von  den  Beteiligten  zu  unterzeichnende
  Urkunde  aufzunehmen  und  der  Ortspolizeibehörde  zu  übersenden.
Das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  für  den  Entschädigungsberechtigten  und
für  den  Entschädigungsverpflichteten  verbindlich.

21.
Im  übrigen  ist  das  Verfahren  bei  der  Schätzung  in  den  nach  8  12
Abs.  1  von  den  Verbänden  zu  fassenden  Beschlüssen  und,  soweit  die  Verbände
nicht  beteiligt  sind,  im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen  zu  regeln.