— 163 —
Preußische Gesetzsammlung
Nr. 25. — J
Jnhalt: Geseh, betreffend die Auflösung der Tertialverhältnisse im Regierungsbezirke Stralsund, S. 163. —
Geseh, betreffend die Beschulung blinder und taubstummer Kinder, S. 168. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 172.
(Nr. 11143.) Gesetz, betreffend die Auflösung der Tertialverhältnisse im Regierungsbezirke
Stralsund. Vom 25. Juli 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Regierungsbezirk Stralsund, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Tertialberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind nur:
1. die Abkömmlinge des ersten Erwerbers eines Tertialguts, welche vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren sind oder bis zum dreihundert-
undzweiten Tage danach geboren werden,
2. die nach dem bisherigen Rechte tertialberechtigten Witwen, welche die
Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben,
und zwar nur dann, wenn ihr Recht gemäß §§ 2, 3 angemeldet und fest-
gestellt ist.
#2.
Die Anmeldung muß binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei der Generalkommission erfolgen.
Die Generalkommission hat durch dreimalige in Zwischenräumen von
mindestens sechs Monaten im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichende Be-
kanntmachung die nach dem bisherigen Rechte Tertialberechtigten zur Anmeldung
ihrer Rechte mit dem Hinweis aufzufordern, daß bei nicht rechtzeitiger Anmeldung
die Rechte erlöschen.
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11113—11144.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1911.