Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Besitzer und Nutznießer eines 
Tertialguts im Grundbuch als Tertialberechtigter eingetragen, so beträgt die 
Frist des Abs. 1 fünfzehn Monate und die Frist für die dreimaligen Bekannt- 
machungen des Abs. 2 je fünf Monate. 
3. 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat ein von der Generalkommission zu 
beauftragender Kommissar zur Prüfung und Feststellung der rechtzeitig ange- 
meldeten Rechte für jedes Tertialgut gesondert einen Termin anzuberaumen. Zu 
dem Termine sind diejenigen, welche Tertialrechte auf dieses Gut angemeldet haben, 
sowie die Regierung zu Stralsund als Vertreterin des Staates (Domänenver= 
waltung) zu laden. Mit der Ladung ist ein Verzeichnis derjenigen) welche Tertial- 
rechte auf das Gut angemeldet haben, zuzustellen. « 
Wird in dem Prüfungstermine gegen die Feststellung eines angemeldeten 
Rechtes Widerspruch erhoben, so ist, falls es sich um das Recht des Besitzers 
des Gutes (Tertialisten) handelt, dem Widersprechenden, sonst dem durch den 
Widerspruch Betroffenen von dem Kommissar aufzugeben, binnen einer nicht er- 
streckbaren Ausschlußfrist von drei Monaten die Erhebung der Klage bei den 
ordentlichen Gerichten wider den Gegner nachzuweisen. Wird diese Frist versäumt, 
so gilt im ersten Falle der Widerspruch als zurückgenommen, sonst das an- 
gemeldete Recht als erloschen. Dasselbe ist der Fall, wenn die Klage rechts- 
kräftig abgewiesen ist. 
Die angemeldeten Rechte sind festgestellt, wenn in dem Prüfungstermin 
ein Widerspruch gegen sie nicht erhoben wird oder wenn der erhobene Widerspruch 
zurückgenommen oder durch rechtskräftiges Urteil beseitigt ist. 
  
  
II. Tertialgüter mit perpetueller Arrbende. 
84. 
Bei den Gütern Nielitz, Stevelin, Kräpelin, Schulzenhof, Negentin, 
Manschenhagen und Mönkvitz tritt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des 
Tertialisten festgestellt ist, die bisherige Nachfolgeordnung nach Tertialrecht außer 
Kraft 
  
Die Generalkommission hat die Auflösung des Tertialverhältnisses und die 
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten nach Maßgabe der §# 5 bis 12 
herbeizuführen und mit den erforderlichen Verhandlungen einen Kommissar zu 
beauftragen. 
85. 
Der Tertialist ist von dem beauftragten Kommissar aufzufordern, binnen 
einer nicht erstreckbaren Ausschlußfrist von drei Monaten zu erklären, ob er das 
Eigentum an dem Gute erwerben wolle.
	        
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