Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Stirbt der Tertialist vor oder nach der Aufforderung, so treten seine Erben 
an seine Stelle. Eine noch nicht abgelaufene Frist ist den Erben gegenüber zu 
erneuern. 
Die Erklärung ist bei dem beauftragten Kommissar zu Protokoll zu geben 
oder ihm in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form einzureichen. 
6. 
Wird die im 9 5 bezeichnete Erklärung rechtzeitig abgegeben und lautet 
sie bejahend, so ist das Eigentum an dem Gute dem Tertialisten oder seinen 
Erben zu übertragen. Der Staat erhält von dem Tertialisten oder seinen Erben 
ein Abfindungskapital in Höhe des fünffachen Grundsteuerreinertrags. 
Das Abfindungskapital ist von der Auflösung des Tertialverhältnisses ab 
mit vier vom Hundert in halbjährlichen Teilen zu verzinsen und) sofern keine 
andere Vereinbarung über die Tilgung getroffen wird, mit einhalb vom Hundert 
jährlich zu tilgen. Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, den noch nicht getilgten 
Teil des Abfindungskapitals ganz oder teilweise zu zahlen. « 
Zur Sicherheit für Kapital und Zinsen ist auf dem Gute eine Hypothek 
ohne Bildung eines Hypothekenbriefs einzutragen. 
"4 # 7. 
« WirddieimsöbezeichiteteErklärungnichtrechtzeitigabgegebenoder 
lautet sie verneinend, so ist das Gut an den Staat zurückzugeben. Die Rück. 
gabe erfolgt nach den für den Fall des Erlöschens des Tertialverhältnisses beim 
Aussterben der tertialberechtigten Familie etwa bestehenden vertragsmäßigen Be- 
stimmungen und in Ermangelung solcher nach den Vorschriften der I§ 591 bis 
593, 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. « 
Dem Tertialisten oder seinen Erben ist vom Staate ein Abfindungskapital 
in Höhe des fünfundzwanzigfachen Grundsteuerreinertrags zu gewähren. 
88. 
Sowohl im Falle des § 6 als auch in dem des & 7 wird die von dem 
Tertialisten jährlich zu zahlende Pacht-(Arrhende-) Summe gegen den Betrag der 
vom Staate zu zahlenden Entschädigungs= und Pfandkapitalzinsen sowie gegen 
den jährlichen Durchschnittswert der fiskalischen Holzlieferungen aufgerechnet; der 
sich ergebende Uberschuß wird mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital 
gerechnet. Auf die Ermittelung und Feststellung des jährlichen Durchschnittswerts 
der Holzlieferungen finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes, 
betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen 
und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Gesetzsamml. S.77) An- 
wendung. — 
Ergibt sich für den Staat ein Uberschuß, so finden im Falle des §& 6 die 
Vorschriften der Abs. 2, 3 daselbst Anwendung. 
  
  
  
  
31“
	        
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