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Stirbt der Tertialist vor oder nach der Aufforderung, so treten seine Erben
an seine Stelle. Eine noch nicht abgelaufene Frist ist den Erben gegenüber zu
erneuern.
Die Erklärung ist bei dem beauftragten Kommissar zu Protokoll zu geben
oder ihm in gerichtlich oder notariell beglaubigter Form einzureichen.
6.
Wird die im 9 5 bezeichnete Erklärung rechtzeitig abgegeben und lautet
sie bejahend, so ist das Eigentum an dem Gute dem Tertialisten oder seinen
Erben zu übertragen. Der Staat erhält von dem Tertialisten oder seinen Erben
ein Abfindungskapital in Höhe des fünffachen Grundsteuerreinertrags.
Das Abfindungskapital ist von der Auflösung des Tertialverhältnisses ab
mit vier vom Hundert in halbjährlichen Teilen zu verzinsen und) sofern keine
andere Vereinbarung über die Tilgung getroffen wird, mit einhalb vom Hundert
jährlich zu tilgen. Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, den noch nicht getilgten
Teil des Abfindungskapitals ganz oder teilweise zu zahlen. «
Zur Sicherheit für Kapital und Zinsen ist auf dem Gute eine Hypothek
ohne Bildung eines Hypothekenbriefs einzutragen.
"4 # 7.
« WirddieimsöbezeichiteteErklärungnichtrechtzeitigabgegebenoder
lautet sie verneinend, so ist das Gut an den Staat zurückzugeben. Die Rück.
gabe erfolgt nach den für den Fall des Erlöschens des Tertialverhältnisses beim
Aussterben der tertialberechtigten Familie etwa bestehenden vertragsmäßigen Be-
stimmungen und in Ermangelung solcher nach den Vorschriften der I§ 591 bis
593, 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. «
Dem Tertialisten oder seinen Erben ist vom Staate ein Abfindungskapital
in Höhe des fünfundzwanzigfachen Grundsteuerreinertrags zu gewähren.
88.
Sowohl im Falle des § 6 als auch in dem des & 7 wird die von dem
Tertialisten jährlich zu zahlende Pacht-(Arrhende-) Summe gegen den Betrag der
vom Staate zu zahlenden Entschädigungs= und Pfandkapitalzinsen sowie gegen
den jährlichen Durchschnittswert der fiskalischen Holzlieferungen aufgerechnet; der
sich ergebende Uberschuß wird mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital
gerechnet. Auf die Ermittelung und Feststellung des jährlichen Durchschnittswerts
der Holzlieferungen finden die Vorschriften des zweiten Abschnitts des Gesetzes,
betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Gesetzsamml. S.77) An-
wendung. —
Ergibt sich für den Staat ein Uberschuß, so finden im Falle des §& 6 die
Vorschriften der Abs. 2, 3 daselbst Anwendung.
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