—.— 1 66 —
Ein sich für den Tertialisten ergebender Uberschuß gebührt diesem oder
seinen Erben.
89.
Die Rechtsverhältnisse des auf den Tertialgütern befindlichen Vieh-, Feld-,
Wirtschafts- und Hausinventars werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht berührt.
10.
Sind außer dem Tertialisten, seinen Abkömmlingen und seiner Ehefrau
Tertialberechtigte vorhanden, so ist mit Ausnahme der Tertialgüter Negentin und
Mönkiitz zu Gunsten dieser Tertialberechtigten und ihrer Abkömmlinge von dem
Tertialisten oder seinen Erben mit einem Abfindungskapital in Höhe des drei-
fachen Grundsteuerreinertrags des Tertialguts eine Familienstiftung zu errichten.
In der Stiftungsurkunde ist als Sitz der Stiftung der Sitz des Amts-
gerichts, in dessen Bezirke das Gut liegt, und als Vorstand der Landrat des
Kreises zu bestimmen sowie anzuordnen, daß der Genuß der Stiftung dem jedes-
maligen Erstgeborenen in der von dem ersten Erwerber des Tertialguts abzu-
leitenden Folgeordnung nach Linien mit dem Vorzuge des Mannesstamms und
unter Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Teil II Titel 4
5# 191 bis 202 auf die Nachfolge des Weiberstamms zusteht.
Bei den Tertialgütern Negentin und Mönkiitz ist der dreifache Betrag des
Grundsteuerreinertrags demjenigen auszuhändigen, der bei Anwendung der Vor-
schrift im Abs. 1 zum Genusse der Familienstiftung berufen sein würde.
11.
Die Vereinbarungen über die Auflösung des Tertialverhältnisses und die
Auseinandersetzung unter den Beteiligten sind in einer Schlußurkunde (Rezeß) zu-
sammenzufassen, die von den Beteiligten zu vollziehen und von der General-
kommission zu prüfen und zu bestätigen ist. Die Ausführung, insbesondere die
Auflösung des Tertialverhältnisses, erfolgt, soweit eine Einigung der Beteiligten
nicht erzielt ist, in dem durch die Generalkommission bestimmten Zeitpunkte. Sie
darf im Falle des § 10 erst erfolgen, wenn die nach 9 10 Abs. 1 zu errichtende
Familienstiftung genehmigt und das Stiftungskapital sichergestellt oder das nach
§ 10 Abs. 3 zu zahlende Abfindungskapital rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
Die Ubertragung des Eigentums an dem Gute geschieht durch die auf
Grund des bestätigten Rezesses bewirkte Eintragung des Eigentumsüberganges
im Grundbuche.
812.
In Ansehung der Rechte dritter Personen, der Zuständigkeit der Ausein—
andersetzungsbehörde, des Verfahrens und des Kostemwesens finden die in der
Provinz Pommeern geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Eintragungen im Grund-
buch erfolgen nur auf Ersuchen der Generalkommission. Dies gilt insbesondere