Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Uber die Entlassung und die Zurückstellung befindet der Kommunalverband. 
Gegen dessen Entscheidung steht binnen 2 Wochen den Eltern und dem gesetz- 
lichen Vertreter die Beschwerde an die Schulaufsichtsbehörde zu. 
11. 
Die Kosten, welche durch die Uberführung des Kindes, durch seine regle- 
mentsmäßige erste Ausstattung, durch die Beerdigung des in der Anstalt ver- 
storbenen und durch die Rückreise des entlassenen Kindes entstehen, fallen dem 
Ortsarmenverband, in welchem es seinen Unterstützungswohnsitz hat, zur Last. 
Ist ein solcher Ortsarmenverband nicht vorhanden, so fallen diese Kosten dem 
verpflichteten Kommunalverbande zur Last. Die übrigen Kosten des Unterhalts, 
des Unterrichts und der Erziehung tragen die verpflichteten Kommunalverbände. 
12. 
Die Kommunalverbände sind berechtigt, die Erstattung der ihnen erwachsenen 
Kosten von dem Kinde selbst oder von dem auf Grund des Bürgerlichen Rechtes 
zu seinem Unterhalte Verpflichteten zu fordern. Die Kosten der allgemeinen Ver- 
waltung, des Baues und der Unterhaltung der von den Kommunalverbänden 
errichteten Anstalten sowie die Kosten für den Unterricht und die Erziehung 
bleiben hierbei außer Ansatz. 
Dieselbe Berechtigung steht den Ortsarmenverbänden hinsichtlich der ihnen 
zur Last fallenden Kosten zu. 
Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt 
darüber auf Antrag des Kommunalverbandes oder Ortsarmenverbandes der 
Bezirktauschuß. Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs 
endgültig. 
Können die nach Abs. 1 erstattungsfähigen Kosten des Unterhalts nicht 
oder nur teilweise aus dem Vermögen des Kindes oder durch seine unterhalts- 
pflichtigen Angehörigen gezahlt werden, so sind die Kommunalverbände berechtigt, 
sofern es sich nicht um ein landarmes Kind handelt, den nicht gedeckten Teil 
dieser Kosten nach den Vorschriften des §& 31 a des Gesetzes vom 11. Juli 1891 
(Gesetzsamml. S. 301) von dem endgültig unterstützungspflichtigen Ortsarmen-- 
verbande zu verlangen. Die Erstattung erfolgt durch Vermittelung des Kreises, 
welchem dieser Ortsarmenverband angehört. Der Kreis ist verpflichtet, dem Orts- 
armenverbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden Kosten 
als Beihilfe zu gewähren. 
Streitigkeiten zwischen den Ortsarmenverbänden und den zur Beihilfe ver- 
pflichteten Kreisen werden nach §# 31c a. a. O. entschieden. 
13. 
Die Kommunalverbände haben die erforderlichen Reglements über die Aus- 
führung des Gesetzes zu erlassen, wegen deren Genehmigung die Bestimmungen 
Sesetzsammlung 1911. (Nr. 11144.) 32 
 
	        
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