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des § 120 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 sinngemäß Anwendung
finden. In denselben sind auch Bestimmungen über die Höhe der zu erstattenden
Kosten zu treffen.
14.
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt der Minister der geistlichen
und Unterrichts-Angelegenheiten. Im übrigen werden der Minister der geistlichen
und Unterrichts-Angelegenheiten und der Minister des Innern mit der Ausführung
des Gesetzes beauftragt.
15.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
16.
Das Gesetz tritt am 1. April 1912 in Krast.
In den ersten fünf Jahren nach diesem Zeitpunkte können, wenn besondere
Gründe vorliegen, Ausnahmen von der Schulpflicht oder ihrer Dauer (6# 1
und 2) von der Schulaufsichtsbehörde nachgelassen werden.
Die am 1. April 1912 von den verpflichteten Kommunalverbänden bereits
beschulten blinden und taubstummen Kinder unterliegen von diesem Tage ab der
Schulpflicht, ohne daß es eines Beschlusses gemäß 9 4 dieses Gesetzes bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 7. August 1911.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. v. Trott zu Solz.
v. Heeringen. v. Dallwitz.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erlaß vom 24. Mai 1911, betreffend die Genehmigung des
zehnten Nachtrags zum Statute der Posener Landschaft vom 13. Mai 1857,