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Preußische Gesetzsammlung
Nrr. 260—
Inhalt: Gesegd, betreffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien und
den Handel mit Lotterielosen, S. 176. — Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und
dem Herzogtume Sachsen-Meiningen zur Erweiterung und Abänderung des am 18. Juni 1868
unterzeichneten Vertrags wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen und
Hutablösungen auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden, S. 178. — Bekannt-
machung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen am epes 1911
vereinbarten Staatsvertrags zur Erweiterung und Abänderung des am 18. Juni 1868 unterzeichneten
Vertrags wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen und Hutablösungen auf
die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehsrden und die Auswechselung der Ratifikations=
urkunden, S. 183. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichen landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 183.
(Nr. 11145.) Gesetz, betreffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren
mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen. Vom 19. Juli 1911.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur Beteiligung
an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung
befaßt oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in
anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und
ugleich mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. ·
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art,
welche die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie-
oder Ausspielungslosen ausnutzen wollen.
82.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig in der Absicht,
andere auszubeuten:
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche
Anteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden,
feilhält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet;
Gesetsammlung 1911. (r. 11145—1110.) 33
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1911.