Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

— 175 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Nrr. 260— 
Inhalt: Gesegd, betreffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien und 
den Handel mit Lotterielosen, S. 176. — Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und 
dem Herzogtume Sachsen-Meiningen zur Erweiterung und Abänderung des am 18. Juni 1868 
unterzeichneten Vertrags wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen und 
Hutablösungen auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden, S. 178. — Bekannt- 
machung, betreffend die Ratifikation des zwischen Preußen und Sachsen-Meiningen am epes 1911 
vereinbarten Staatsvertrags zur Erweiterung und Abänderung des am 18. Juni 1868 unterzeichneten 
Vertrags wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen und Hutablösungen auf 
die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehsrden und die Auswechselung der Ratifikations= 
urkunden, S. 183. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungsamtsblätter veröffentlichen landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 183. 
  
  
  
(Nr. 11145.) Gesetz, betreffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren 
mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen. Vom 19. Juli 1911. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
1. 
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur Beteiligung 
an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung 
befaßt oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in 
anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und 
ugleich mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. · 
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, 
welche die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie- 
oder Ausspielungslosen ausnutzen wollen. 
82. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig in der Absicht, 
andere auszubeuten: 
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche 
Anteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, 
feilhält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet; 
Gesetsammlung 1911. (r. 11145—1110.) 33 
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1911.
	        
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