— 187 —
Sollte durch die mangelhafte bauliche Unterhaltung der Liegestellen der
Kanalverkehr behindert werden, so sind die Königlich Preußischen Behörden nach
zuvorigem Benehmen mit den Fürstlich Schaumburg-Lippischen Behörden berechtigt,
die Schäden auf deren Kosten zu beseitigen.
Artikel VI.
Die Preußische und die Schaumburg--Lippische Regierung werden mitein-
ander in Verhandlung treten, wenn das Fortbestehen der Liegestellen in ihrer
jeweiligen Ausgestaltung mit der Sicherheit der Schiffahrt und mit der Bestimmung
des Kanals für den allgemeinen Verkehr nicht mehr vereinbar sein sollte.
Veränderungen an den Liegestellen, welche auf die anstoßenden Kanalstrecken
von Einfluß sind, können nur im beiderseitigen Einvernehmen vorgenommen
werden.
Artikel VII.
Die Hafen= und Schiffahrtspolizei wird in den Liegestellen von den Schaum-
burg-Lippischen Behörden und Beamten gehandhabt; diese werden es sich an-
gelegen sein lassen, auf die Anordnungen der preußischen Kanal= und Schiffahrts-
polizeibehörden insoweit Rücksicht zu nehmen, als es erforderlich ist, um der
polizeilichen Tätigkeit die Einheitlichkeit zu wahren.
Artikel VIII.
Die Feststellung der Tarife für die Benutzung der Liegestellen mit allem
Zubehör, insbesondere dem Privatanschlußgleise Uiehagen-. Stadthagen erfolgt
schaumburg-lippischerseits unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der
Preußischen Regierung.
Artikel LX.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar 1912 ratifiziert werden;
die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schriftwechsels
erfolgen und damit der Vertrag in Kraft treten.
Jur Beglaubigung ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von den beider-
seitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen worden.
Berlin, 1. März
Bückehurgt den 13. Mirx 1911.
(L. S.) Frhr. v. Coels. (L. S.) Flrhr. v. Feilitzsch.
(L. S.) Kisker. (L. S.) v. Campe.
(L. S.) Sympher.
(L. 8S.) Biedenweg.
Der vorstehende Zusatzvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.