Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

— 191 — 
8 10. 
Zuständig ist das Amtsgericht, zu dessen Bezirke das Aufgebotsgebiet gehört. 
Erstreckt sich dieses Gebiet über den Bezirk eines Amtsgerichts hinaus, so ist das 
zuständige Gericht nach § 20 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze (Gesetzsamml. 1899 S. 276) zu bestimmen. 
&11. 
Antragsberechtigt ist die für die Bauausführung (§ 1) zuständige Provinzial- 
behörde. 
Der Antrag muß eine genaue Bezeichnung des Aufgebotsgebiets, soweit 
erforderlich nach einer dem Antrage beizufügenden Karte, und die Angabe der 
mit ihrem Bezirk an dem Aufgebotsgebiete beteiligten Amtsgerichte, Regierungen, 
Kreise und Gemeinden enthalten. 
Die Antragstellerin hat die ihr bekannten Fischereiansprüche unter Angabe 
des Wohnorts der Berechtigten, und zwar auch nach der räumlichen Ausdehnung 
und der Art der Fischerei, soweit ihr diese bekannt sind, anzuzeigen und gleich- 
zeitig durch Bescheinigungen der Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher) des Aufgebots- 
gebiets glaubhaft zu machen, daß andere Fischereiansprüche als die angezeigten 
nicht bekannt sind. 
  
8 12. 
In das Aufgebot ist aufzunehmen: 
1. die genaue Bezeichnung des Aufgebotsgebiets; 
2. die Aufforderung, Fischereiberechtigungen, die für das Aufgebotsgebiet 
oder einen Teil des Gebiets in Anspruch genommen werden, nach der. 
räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei spätestens im Auf— 
gebotstermin anzumelden, widrigenfalls sie mit der Wirkung aus- 
geschlossen werden würden, daß sie dem Staate gegenüber nicht mehr 
geltend gemacht werden können. 
013. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt: 
1. durch Anheftung an die Gerichtstafel bei den beteiligten Amtsgerichten; 
2. durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger sowie in die Amts- 
blätter der beteiligten Regierungen und die Kreisblätter der beteiligten 
Kreise; 
3. durch vortsübliche Bekanntmachung in den beteiligten Gemeinden. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung noch in andere 
Blätter einzurücken ist. 
6 Das Aufgebot soll den von der Antragstellerin angezeigten Fischerei- 
berechtigten von Amts wegen unter Mitteilung der Anzeige zugestellt werden,
	        
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