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6. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß durch
die örtliche Lage oder Beschaffenheit der Anlage für das Publikum
oder für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke er-
hebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen;
7. wenn nicht von den im 9 2 genannten Körperschaften der Antrag von
mindestens Zweidrittelmehrheit beschlossen worden ist.
Die Genehmigung ist zurückzuziehen, wenn einer der im Abs. 1 Nr. 1 bis 4
aufgeführten Versagungsgründe nachträglich eintritt.
84.
Die Benutzung der Anlage darf nur nach Maßgabe einer von der staat-
lichen Aufsichtsbehörde der Körperschaft genehmigten Gebrauchsordnung erfolgen.
Die Gebrauchsordnung muß den Gebührentarif für die Benutzung der Ein-
richtungen enthalten; sofern jedoch hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren für
die Benutzung der von der Körperschaft im öffentlichen Interesse unterhaltenen
Veranstaltungen besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß sie die Kosten der Einrichtung ein-
schließlich Verzinsung und Tilgung, der Erhaltung und Verwaltung der An-
lage decken.
85.
Der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedarf es, wenn das
Grundstück, auf welchem die Anlage errichtet ist, ganz oder teilweise zu einem
anderen Zwecke verwendet werden soll.
§6.
Die Aschenreste von verbrannten Leichen müssen in einem für jede Leiche
besonderen, behördlich verschlossenen Behältnis entweder in der Urnenhalle (Urnen-
grab) (§ 3 Nr. 4) oder in einer anderen behördlich genehmigten Bestattungsan-
lage beigesetzt werden.
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Zur Vornahme der Feuerbestattung ist in jedem Falle mindestens 24 Stun-
den vorher die Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Verbrennungsorts ein-
zuholen.
Antragsberechtigt ist jeder Bestattungspflichtige.
Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie muß versagt werden, wenn
nicht beigebracht sind:
die amtliche Sterbeurkunde;
die amtsärztliche Bescheinigung über die Todesursache (§ 8);
. der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung seiner Leiche
angeordnet hat (5 9)
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