Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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4. die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts oder des letzten 
Wohnorts des Verstorbenen, daß keine Bedenken gegen die Feuer- 
bestattung bestehen, daß insbesondere ein Verdacht, der Tod sei durch 
eine strafbare Handlung herbeigeführt worden, nicht vorliegt. 
88. 
Die amtsärztliche Bescheinigung über die Todesursache (6 7 Abs. 3 Nr. 2) 
ist auf Grund der Leichenschau auszustellen und muß die Erklärung enthalten, 
daß ein Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare Handlung herbeigeführt 
worden, sich nicht ergeben hat. 
War der Verstorbene in der dem Tode unmittelbar voraufgegangenen 
Krankheit ärztlich behandelt worden, so ist der behandelnde Arzt zu der Leichen- 
schau zuzuziehen und sein Gutachten über die Todesursache in die Bescheinigung 
(Abs. 1) aufzunehmen. 
War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die 
Bescheinigung von einem anderen beamteten Arzte auszustellen. 
Vor der Erteilung der Bescheinigung ist die Leichenöffnung vorzunehmen, 
wenn einer der beteiligten Arzte sie zur Feststellung der Todesursache für erforder- 
lich hält. 
909. 
Der Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung angeordnet hat 
(&7 Abs. 3 Nr. 3), kann erbracht werden: 
1. durch eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen; 
2. durch eine mündliche Erklärung des Verstorbenen, die von einer zur 
Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person als in ihrer 
Gegenwart abgegeben beurkundet ist. 
Die Anordnung ist nur wirksam, wenn der Verstorbene sie nach vollendetem 
16. Lebensjahre getroffen hatte, sie kann nicht durch einen Vertreter getroffen 
werden; stand jedoch der Verstorbene unter elterlicher Gewalt und hatte er nicht 
das 16. Lebensjahr vollendet, so tritt der Antrag des Inhabers der elterlichen 
Gewalt an die Stelle der Anordnung. 
§10. 
Uber Beschwerden gegen Verfügungen der Polizeibehörden auf Grund des 
hat die vorgesetzte Dienstbehörde binnen einer Frist von 24 Stunden endgültig 
zu entscheiden. 
11. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne 
Beachtung der Vorschriften der 9§ 7 bis 9 die Verbrennung einer Leiche vor- 
nimmt oder wer der Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt.
	        
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