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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 30.—
Juhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Herstellung einer Eisenbahn von Wiesenburg
nach Roßlau, S. 197. — Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend ander-
weite Festsetzung eines Grenzpunkts zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen Eisenbahn-
direktionen Breslau und Kattowitz, S. 201. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw.,
S. 202.
(Nr. 11153). Staatsvertrag zwischen Preußen und Anhalt wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Wiesenburg nach Roßlau. Vom 5. April 1911.
Sen Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von
Anhalt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisen-
bahn von Wiesenburg nach Roßlau zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberbaurat Wilhelm Sprengell,
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrat Dr. Ernst Schneider,
Allerhöchstihren Regierungsrat August Orthmann;
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt:
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Paul Lange,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von
Wiesenburg nach Roßlau für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die ge-
setzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Heyodlich Anhaltische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Sesetzsammlung 1911. (Nr. 11153—11154.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1911.