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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An-
legung von Stationen in dem anhaltischen Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche
der Herzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe) soweit diese die
Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflut-
anlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations=
anlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante Eisen-
bahn kreuzen, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung angeordnet oder ge-
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kosten-
aufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 Meter zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebs.
ordnung vom 4. November 1904, gültig vom 1. Mai 1905 ab, und den dazu
etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Haupt-
bahn hergestellt und betrieben werden.
Artikel IV.
Zwecks Erwerbung des zum Bahnbau im Herzogtum Anhalt erforderlichen
Grund und Bodens wird die Herzoglich Anhaltische Regierung für ihr Gebiet
der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht erteilen, insoweit das-
selbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung
findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine
ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen als diejenigen, welche
bei Enteignungen in dem Herzogtum Anhalt jeweilig Geltung haben. Für die
Verhandlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die
Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel
und Gerichtsgebühren ein.
Dieselben Grundsätze sollen Geltung haben, wenn die Königlich Preußische
Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen
durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
entschließen sollte.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.