Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An- 
legung von Stationen in dem anhaltischen Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche 
der Herzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die 
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe) soweit diese die 
Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflut- 
anlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations= 
anlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante Eisen- 
bahn kreuzen, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung angeordnet oder ge- 
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche Regierung verpflichtet 
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kosten- 
aufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 Meter zwischen den Schienen betragen. 
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebs. 
ordnung vom 4. November 1904, gültig vom 1. Mai 1905 ab, und den dazu 
etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Haupt- 
bahn hergestellt und betrieben werden. 
Artikel IV. 
Zwecks Erwerbung des zum Bahnbau im Herzogtum Anhalt erforderlichen 
Grund und Bodens wird die Herzoglich Anhaltische Regierung für ihr Gebiet 
der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht erteilen, insoweit das- 
selbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung 
findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine 
ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen als diejenigen, welche 
bei Enteignungen in dem Herzogtum Anhalt jeweilig Geltung haben. Für die 
Verhandlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in 
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich 
sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die 
Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel 
und Gerichtsgebühren ein. 
Dieselben Grundsätze sollen Geltung haben, wenn die Königlich Preußische 
Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen 
durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen 
entschließen sollte. 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese 
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
	        
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