Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Artikel V. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglich Anhaltischen Regierung. In den Tarifen für die Bahn sollen 
für die Strecke in dem anhaltischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in 
Anwendung kommen als für die Strecke auf preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VI. „ 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Anhaltische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vorbehalten. 
Auch sollen die an der Bahnstrecke im anhaltischen Staatsgebiete zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein. 
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung 
des ihr über die im Herzogtume belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts 
einen ständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, 
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden 
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat- 
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, 
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn- 
strecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Anhalt Gebühren nicht erheben und 
Auslagen nicht in Rechnung stellen. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Anhaltischen 
Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahn- 
behörden und Beamten;) letztere sind auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Eisenbahnverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu 
nehmen. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
dieser Bahnstrecke den Herzoglichen Organen ob, die den Bahnpolizeibeamten auf 
deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten werden. 
Artikel VII. 
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Anhaltischen Gebiete 
stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
· Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter- 
beamten dieser Art innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Staatsgebiets soll auf 
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter denen die anhaltischen Staatsangehörigen gleichfalls den 
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
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