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Artikel V.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Herzoglich Anhaltischen Regierung. In den Tarifen für die Bahn sollen
für die Strecke in dem anhaltischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in
Anwendung kommen als für die Strecke auf preußischem Staatsgebiete.
Artikel VI. „
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Anhaltische
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vorbehalten.
Auch sollen die an der Bahnstrecke im anhaltischen Staatsgebiete zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die im Herzogtume belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen ständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staat-
licher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —,
insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn-
strecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Anhalt Gebühren nicht erheben und
Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzoglich Anhaltischen
Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahn-
behörden und Beamten;) letztere sind auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Eisenbahnverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecke den Herzoglichen Organen ob, die den Bahnpolizeibeamten auf
deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten werden.
Artikel VII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Anhaltischen Gebiete
stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im übrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
· Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unter-
beamten dieser Art innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Staatsgebiets soll auf
Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter denen die anhaltischen Staatsangehörigen gleichfalls den
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
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