Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 5. April 1911. 
(L. S.) Sprengell. (L. S.) Lange. 
(L. S.) Goetsch. 
(L. S.) Schneider. 
(L. S.) Orthmann. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
ues.— 
  
(Nr. 11154.) Verfügung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, betreffend andrrweite Fest- 
setzung eines Grenzpunkts zwischen den Verwaltungsbezirken der Königlichen 
Eisenbahndirektionen Breslau und Kattowitz. Vom 17. September 1911. 
A. Grund des & 1 Abs. 3 der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 15. De- 
zember 1894 genehmigten Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen (Gesetz- 
samml. 1895 S. 11) bestimme ich, daß mit dem 1. Oktober d. J. die Teilstrecke 
Kempen-Kempen West (einschließlich) der Nebenbahnstrecke Kempen-Namslau aus 
dem Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahndirektion Kattowitz in denjenigen 
der Königlichen Eisenbahndirektion Breslau übergeht und daß die Grenze zwischen 
den beiden Direktionsbezirken in km 2), der Strecke Kempen-Namslau fest- 
gesetzt wird. 
Berlin, den 17. September 1911. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
v. Breitenbach. 
  
 
	        
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