Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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82. 
An Fahrkosten für das Kilometer erhalten: 
I. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden 
können, 
1. die im § 1 unter a und b bezeichneten Personen. 9 Pfennig, 
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse bezahlt 
ist, oostteee 7 
2. die im 9 1 unter c bezeichneten Personen 7 
wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklasse oder 
die erste Schiffsklasse bezahlt ist, sonsnt 5. 
II. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen 
zurückgelegt werden können, 
1. die im § 1 unter a bezeichneten Personen 60 Pfennig, 
2. die im 9 1 unter b und c bezeichneten Personen 40 „ 
In den Fällen zu 1 erhalten für jeden Zu= oder Abgang am Wohnort 
oder an einem auswärtigen Ubernachtungsorte 
die im § 1 unter a und b bezeichneten Personen. LD/60 Mark, 
die im §& 1 unter c bezeichneten Personen 1,00 » 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1910. 
(L. S.) Wilhelm. 
Lentze. 
  
(Nr. 11096.) Bekanntmachung über die Auswechselung der Ratifikationsurkunden zu dem 
mit dem Königreiche Württemberg am 16. August 1907 abgeschlossenen 
Staatsvertrag über die Anderung der beiderseitigen Landesgrenze längs der 
preußischen Gemarkung Steinhofen, Oberamt Hechingen, und der württem- 
bergischen Gemarkung Engstlatt, Oberamt Balingen. Vom 10. Jannar 1911. 
D. Staatsvertrag mit dem Königreiche Württemberg über die Anderung der 
beiderseitigen Landesgrenze längs der preußischen Gemarkung Steinhofen, Oberamt 
Hechingen, und der württembergischen Gemarkung Engstlatt, Oberamt Balingen, 
vom 16. August 1907, der als Anlage des Gesetzes über die Verlegung der
	        
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