Ernstthal nach Lauscha für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetz-
liche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb
dieser Bahn innerhalb ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrags bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge,) einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der An-
legung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen tun-
lichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Ge-
nehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen,
Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitemwegen betreffen,
nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung inner-
halb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage von neuen Wasserdurchlässen oder öffentlichen Wegen, welche die geplante
Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden,
so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Ein-
sprache erhoben werden, die Landesregierungen verpflichten sich aber, dafür einzu-
treten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird,
noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst,
als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder
nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen Ubergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 1,/135 Meter zwischen den Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Die Königlich
Preußische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Bestimmungen der
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom
1. Mai 1905 ab, und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder abän-
dernden Bestimmungen als Nebenbahn herzustellen und zu betreiben.
Artikel IV.
In Anerkennung der für ihre Staatsgebiete erwachsenden Vorteile verpflichten
sich für den Fall der Ausführung der Bahn:
A. die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung und zwar jede für ihr Staatsgebiet:
1. den zum Baue der Vahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen;