2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer
des Bestehens und Betriebs der Bahn zu gestatten;
B. die Herzoglich Sächsische Regierung zu den Baukosten der Linie Ernst-
thal—Lauscha einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von
500 000 Mark, in Worten: „Fünfhunderttausend Mark“, zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. A1 übernommene Verpflichtung erstreckt
sich auf das gesamte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen
oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be-
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benach-
barten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete,
der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und
Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirtschafts-
erschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen
Grundstücke frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge-
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforder-
lichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates
übergehen. Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des
überwiesenen Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplans
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für
jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen drei
Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Uberweisung
nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne weiteres
die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzoglich Sächsische
und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen werden. Die Preußische Re-
gierung wird dabei die Interessen der beteiligten Landesregierungen tunlichst wahr-
nehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der-
im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsende Aufwand, ein-
shhic der Kosten des Verfahrens, ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu
ersetzen.
3°7