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cröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der
künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise
Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe-
pflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be-
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des & 47 Abs. 2
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Ge-
hältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn
erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände werden
die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung
nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, haben
die genannten Regierungen die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich
Preußischen Regierung zu erstatten.
Artikel XI.
Zur Einziehung von Stationen sowie zur Einstellung des Betriebs auf
der ganzen Bahn oder einem Teile ist die Zustimmung der beteiligten Regierungen
erforderlich.
Artikel XlII.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so-
lange sie sich im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates befindet, nicht
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht
vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des preußischen Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 anzukaufen.
Artikel X III.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.