Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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cröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der 
künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise 
Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe- 
pflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn be- 
rührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des & 47 Abs. 2 
beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates 
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Ge- 
hältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn 
erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände werden 
die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung 
nicht zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, haben 
die genannten Regierungen die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich 
Preußischen Regierung zu erstatten. 
Artikel XI. 
Zur Einziehung von Stationen sowie zur Einstellung des Betriebs auf 
der ganzen Bahn oder einem Teile ist die Zustimmung der beteiligten Regierungen 
erforderlich. 
Artikel XlII. 
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Landesregierungen, so- 
lange sie sich im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen 
Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der beteiligten 
Regierungen erforderlich sein würde, so bleibt den Landesregierungen das Recht 
vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des preußischen Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel X III. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen.
	        
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