Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 4. — 
Inhalt: Verorduung, betreffend die Reisekosten der bei der Abschätzung von Mansverflurschäden usw. 
tätigen Staatsbeamten, S. 17. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg, S. 18. — Bekannt. 
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten. 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 18. 
  
  
(Nr. 11100.) Verordnung, betreffend die Reisekosten der bei der Abschätzung von Manöver- 
flurschäden usw. tätigen Staatsbeamten. Vom 28. Dezember 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c5, 
verordnen auf Grund des § 17 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staats- 
beamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150), was folgt: 
1. 
Gehören den auf Grund des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) und 
der Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 922) ge- 
bildeten Abschätzungskommissionen als Kommissare der Landesregierung Staats- 
beamte an, auf welche die Bestimmungen der 9§8 9 und 11 des Gesetzes vom 
26. Juli 1910 keine Anwendung finden, so erhalten sie und ebenso die zu den 
Abschätzungen als Protokollführer zugezogenen Staatsbeamten außer den bestim- 
mungsmäßigen Tagegeldern: « 
1. die gesetzlichen Fahrkosten für die Zureise bis zum Orte des Zusammen- 
tritts der Abschätzungskommission, für etwaige Reisen beim Ubertritte 
von einer Kommission zu einer anderen und aus einem Abschätzungs- 
bezirk in einen anderen sowie für die Heimreise vom letzten Geschäfts- 
ort aus; 
2. Pauschvergütungen und zwar: 
a) die als Kommissare der Landesregierung bestellten, im §& 1 unter IV. 
des Gesetzes vom 26. Juli 1910 genannten Beamten eine solche 
von je 6 Mark täglich an den Abschätzungstagen und 
b) die als Protokollführer herangezogenen Staatsbeamten eine solche 
von je 4 Mark an den Abschätzungstagen. 
Gesetzsammlung 1911. (Nr. 11100—11101.) 4 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1911. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.