Die Pauschvergũtung dient als Gesamtentschädigung sowohl für Zurück—
legen der Wege auf den einzelnen Feldmarken als auch für etwaige Fahrten zu
und von den Nachtquartieren.
2.
Die als Kommissare der Landesregierung bestellten Landräte und Ober-
amtmänner, welche die Kosten von Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes aus
der ihnen gewährten Dienstaufwandsentschädigung zu bestreiten haben, erhalten
die im §9 1 festgesetzten Gebührnisse nur dann, wenn der außerhalb ihres Amts-
bezirkes liegende Ort des Zusammentritts der Kommission oder des Abschätzungs-
geschäfts 2 Kilometer und mehr von der Grenze des Amtsbezirkes entfernt ist.
3.
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats-
beamten, vom 11. Mai 1895 (Gesetzsamml. S. 183) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Dallwitz. Lentze.
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(Nr. 11101.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Dillenburg. Vom 22. Februar 1911.
Ae Grund der Artikel 15, 40 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die ausschließlich im Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg belegenen,
am 1. Januar 1900 vorhandenen Bergwerke, soweit sie nicht im Be-
zirke der Gemeinde Dillenburg liegen, sowie für die zugleich in anderen
Amtsgerichtsbezirken belegenen Bergwerke Elisenburg, Panorama, Benedikt,
Bleiberg III Kronprinz II, Auguste VIII, Friedrichslust 1, Friedrichs-
lust II, Landeskrone I, Sengelborn, Vollmond I, Morgensonne, Gottes-
segen II, Unludlichglück, Hellemorgensonne, Altenhain, Blücher IV,
Blücher 1I, Silberblick, Silbersegen, Morgenröthe II, Neufund 1, Dern-