Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

(Nr. 11103.) Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaischen Regierung wegen Aufhebung der pfarramtlichen Ver- 
bindung der preußischen Kirchengemeinde Möbisburg mit der gothaischen 
Kirchengemeinde Bischleben. Vom 18. November 1910. 
  
W. # Aufhebung der oben bezeichneten pfarramtlichen Verbindung ist durch 
die von den beiden hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Kommissare, 
und zwar: 
Königlich Preußischerseits 
durch den Königlichen Konsistorialrat Karl August Ferdinand Gensen 
aus Magdeburg, 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischerseits 
duch den Herzoglichen Staatsrat Karl Louis Julius Wilharm aus 
otha, 
folgender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung abge- 
schlossen worden: " 
1. 
Die pfarramtliche Verbindung der im Königreiche Preußen bestehenden 
Kirchengemeinde Mbteburg mit der im Herzogtume Sachsen-Coburg-Gotha be- 
stehenden Kirchengemeinde Bischleben wird mit dem 1. April 1911 aufgehoben. 
Die in der Kirchengemeinde Möbisburg bestehende Pfarrstelle wird fortan 
selbständig besetzt. 
2. 
Die Kirchengemeinde Möbisburg zahlt binnen 3 Monaten nach der Auf— 
hebung der pfarramtlichen Verbindung aus dem Pfarrvermögen von Möbisburg 
an die Kirchengemeinde Bischleben — ohne Anerkennung einer Rechtsverbindlichkeit, 
vielmehr lediglich aus Billigkeitsgründen und freiwillig — eine einmalige Ab- 
findung von 
5 000 Mark 
geschrieben „Fünftausend Mark. 
Weitere Entschädigungsansprüche irgendwelcher Art stehen den Kirchen- 
gemeinden Möbisburg und Bischleben gegeneinander aus Anlaß der Aufhebung 
der pfarramtlichen Verbindung nicht zu. 
Den vorstehenden Staatsvertrag haben die beiderseitigen Kommissare in 
zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Erfurt, den 18. November 1910. 
(L. S.) Karl August Ferdinand Gensen. 
Königlicher Konsistorialrat. 
(L. S.) Karl Louis Julius Wilharm. 
Herzoglicher Staatsrat. 
  
  
  
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