Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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23. Im §& 186 a Abs. 3 werden die Worte: 
„Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“ 
ersetzt durch die Worte: 
„besonderen Oberversicherungsamte (& 63 der Reichsversicherungs- 
ordnung)“. 
24. Im § 186b Abs. 3 wird statt der Worte: 
„im & 181 Abs. 1“ 
gesetzt: 
Din den S#§# 181 a, 181 aa Abfl. 1. 
25. Hinter § 186 f wird folgender § 186 fa eingeschaltet: 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in allen Sachen ohne 
mündliche Verhandlung eine Vorentscheidung treffen. 
Gegen die Vorentscheidung kann entweder die Revision an das 
Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten eingelegt oder binnen 
der gleichen Frist (§ 1867 Abs. 3) der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muß hierauf unter 
Angabe der Frist hinweisen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
können selbständig den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. 
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so 
wird er als unzulässig verworfen. 
26. § 186 h wird wie folgt geändert: 
a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Erstreckt sich das Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knapp- 
schaftsvereine, so werden die Kosten durch den Vorsitzenden des 
Schiedsgerichts auf die beteiligten Knappschaftsvereine alljährlich in dem 
Verhältnisse der auf jeden von ihnen entfallenden, im abgelaufenen Ge- 
schäftsjahr erledigten Berufungen verteilt. 
b) Im Abs. 3 wird statt der Worte: „gegen dessen Entscheidung die Be- 
rufung eingelegt ist“ gesetzt: 
„dessen Entscheidung angefochten ist“. 
27. 9 186 erhält folgende Fassung: 
Die schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach §& 186 
Abs. 2 kann durch den Minister für Handel und Gewerbe einem be- 
sonderen Oberversicherungsamte (# 63 der Reichsversicherungsordnung) 
übertragen werden. 
Auf die besonderen Oberversicherungsämter,) welchen die schieds- 
gerichtliche Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten übertragen ist, 
finden die Vorschriften in 9§5 186 b bis 186 f, 186 g bis 186 h Abs. 2 
keine Anwendung.
	        
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