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Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den besonderen
Oberversicherungsämtern regelt sich nach den für diese geltenden Be-
stimmungen.
Zu den Kosten des besonderen Oberversicherungsamts haben die
beteiligten Knappschaftsvereine angemessene Beiträge zu leisten. Die
Bemessung der Beiträge erfolgt nach dem Verhältnis, in welchem die
die Zahl der auf Grund dieses Gesetzes eingelegten, im Geschäftsjahr
erledigten Berufungen zur Gesamtzahl der vor dem besonderen Ober-
versicherungsamt in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht.
Eine Verordnung des Ministers für Handel und Gewerbe regelt das
Nähere. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Minister für
Handel und Gewerbe oder die von ihm dazu ermächtigte Behäörde.
.Im 9 186 k werden eingefügt:
im Abs. 1 hinter dem Worte: „Schiedsgerichte“ die Worte: „oder be-
sonderen Oberversicherungsamte'“
im Abs. 2 hinter dem Worte: „Schiedsgericht“ die Worte: oder be-
sondere Oberversicherungsamt“
im Abs. 4 hinter dem Worte: „Schiedsgerichts“ die Worte: poder
besonderen Oberversicherungsamts“.
29. 9 1867 wird wie folgt geändert:
à)
b)
Im Abs. 1 werden hinter dem Worte: „Schiedsgerichte““ die Worte:
„oder besonderen Oberversicherungsämter“ eingefügt.
Hinter Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingeschaltet:
Die Revision findet nicht statt gegen Entscheidungen der Schieds-
gerichte oder besonderen Oberversicherungsämter, welche das Mitglied-
verhältnis zur Krankenkasse oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden
Eintrittsgelder und Beiträge betreffen. Außerdem ist bei Ansprüchen
auf Leistungen der Krankenkasse die Revision ausgeschlossen, wenn es
sich handelt um:
die Höhe des Kranken-, Haus= oder Sterbegeldes;
Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als
acht Wochen arbeitsunfähig war;
Wochenhilfe;
Familienhilfe;
Abfindung;
.Kosten des Verfahrens.
nn 2—
Tc) Im Abs. 3 (bisher Abs. 2) wird statt des Wortes: „Schiedsgerichts“
dh)
gesetzt: „Berufungsgerichts“.
Hinter Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingeschaltet:
§+ 186 Abs. 4 gilt entsprechend.