Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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e) Im Abs. 7 (bisher Abs. 5) Satz 1 wird statt der Worte: „Schieds- 
gericht oder an den Vorstand“ gesetzt: „Berufungsgericht oder an den 
Vorstand oder Ausschuß oder das Versicherungsamt“. 
30. Im 9 186 m Abs. 2 wird statt der Worte: /A8# 186b bis 186 h“ 
gesetzt: 㤤& 186 b bis 186 f, 186 g, 186 b7. 
31. § 1860 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses 
Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schieds- 
gerichte und besonderen Oberversicherungsämter, anderer öffentlicher Be- 
hörden, der Vorstände der Knappschaftsvereine und besonderen Kranken- 
kassen (§ 168 a) sowie der Ausschüsse G 181 a, 9 181 aa Abs. 1 und 
&181 d Abs. 2 Nr. 3) und der Versicherungsämter (§ 181 b) zu ent- 
sprechen und den Organen der Knappschaftsvereine auch unaufgefordert 
alle Mitteilungen zukommen zu lassen, welche für deren Geschäftsbetrieb 
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen 
der Knappschaftsvereine gegeneinander und gegenüber den Behäörden 
sowie den Organen der Lierr der reichsgesetzlichen Versicherung ob. 
Artikel II. 
Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Siebenten Titels im All- 
emeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865/19. Juni 1906 (Gesetzsamml. 1865 
S. 705, 1906 S. 199) werden wie folgt abgeändert: 
1. & 172 Abs. 3 fällt weg. 
2. Hinter § 172 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
§ 1720. 
Für die Beamten kann eine besondere Abteilung der Pensions- 
kasse eingerichtet werden. Geschieht dies, so ist die Rechnungsführung 
nach Arbeiterabteilung und Beamtenabteilung getrennt vorzunehmen. 
Für den im Abs. 1 bezeichneten Fall kann durch die Satzung 
bestimmt werden: 
1. daß die im §¬ Abs. 2 bezeichneten Beamten mit einem regel- 
mäßigen Jahresarbeitsverdienste von mehr als zweitausend bis 
fünftausend Mark zum Beitritte zur Pensionskasse und die Werks- 
besitzer zur Beitragsleistung für diese Beamten nach § 174 Abs. 1 
Satz 2 verpflichtet sind; 
2. daß die Mitglieder der besonderen Abteilung nach näherer Be- 
stimmung der Satzung an den Entscheidungen der Vereinsorgane 
über die Leistungen der Abteilung zu beteiligen sind. 
Uber die Bildung der besonderen Beamtenabteilung (Abs. 1) und 
die für diesen Fall zu treffenden Satzungsbestimmungen beschließt die
	        
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