Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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"ä40. 
Die Beiträge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem Buuchteil 
ihres Arbeitslohns oder Gehalts oder in einem festen Satze zu bestimmen. 
Die Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter Hinzurechnung 
der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter Berücksichtigung aller 
sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knappschaftsvereins in Betracht kommenden 
Umstände die dauernde Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen ermöglichen. 
In den verschiedenen Mitgliederklassen sind die Beiträge für die einzelnen 
Mitglieder gleich zu bemessen und lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der 
in denselben zu gewährenden Invaliden= und Witwenunterstützungen abzustufen. 
41. 
Ergibt sich, daß die Beiträge zur Krankenkasse oder zur Pensionskasse den 
Bestimmungen des 9 37 oder des § 40 Abs. 2 nicht genügen, so ist eine ent- 
sprechende Erhöhung der Beiträge oder eine entsprechende Minderung der Kassen- 
leistungen herbeizuführen. Die Minderung kann sich auch auf die bereits be- 
willigten oder rechtskräftig festgestellten Pensionskassenleistungen erstrecken, soweit 
letztere nicht bereits vor Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind. 
Unterläßt der Knappschaftsverein oder die besondere Krankenkasse # 5) 
diese Abänderungen zu beschließen, so hat das Oberbergamt die Beschlußfassung 
anzuordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß 
findet binnen einer Frist von einem Monate vom Tage der Zustellung an den 
Vorstand ab die Beschwerde an das Oberschiedsgericht statt (§& 83). Wird der 
Anordnung, nachdem sie unanfechtbar geworden ist, keine Folge gegeben, so hat 
das Oberbergamt seinerseits die erforderliche Abänderung der Satzung von Amts 
wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse (§& 5) eine schleunige 
Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, 
so kann das Oberbergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, 
eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen 
verfügen. Der Rekurs gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. 
42. 
Die Werksbesitzer haben jede von ihnen beschäftigte Person, für welche 
gemäß den 99P 9 und 27 die Zugehörigkeit zu dem Knappschaftsvereine begründet 
ist, an den durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten und auf dem darin 
bezeichneten Wege (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) bei dem Knappschaftsvorstand und, wo 
besondere Krankenkassen (§ 5) bestehen, auch bei dem Vorstande der zuständigen 
Krankenkasse anzumelden und nach Beendigung des Arbeits= oder Dienstverhält- 
nisses wieder abzumelden.
	        
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