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Unterbleibt die Anmeldung, so sind die Vorstände befugt, die Zahl der
Personen, für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur Krankenkasse
eingezogen werden sollen, nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
Werköbesitzer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht
genügen, haben außerdem alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Knapp-
schaftsverein oder die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nichtangemeldete Person ver-
anlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat. Auch ist zulässig, die Unterlassung
der Anmeldepflicht wie der Abmeldepflicht durch die Satzung mit einer Geldstrafe
bis zu zwanzig Mark zu belegen.
43.
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vorge-
schriebene Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen
von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren
eigenen Beiträgen zu den in der Satzung bestimmten Zeitpunkten an die vor-
geschriebenen Stellen abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung
der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der beitrittspflichtigen Mit-
glieder wie für eine eigene Schuld.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige Eintrittsgelder
und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen
einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen für die Beiträge sind auf die Lohn-
zahlungszeiträume, auf welche sie entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen.
44.
Die im § 43 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschafts-
kassen und zu den besonderen Krankenkassen (§ 5) können auf vorgängige Fest-
setzung durch das Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens ein-
gezogen werden.
Durch Einlegung der nach § 70 Abs. 2 und 3 zulässigen Rechtsmittel
wird die Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten.
Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen verjähren
binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit.
45.
Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines Knappschaftsvereins oder
einer besonderen Krankenkasse (§ 5) durch andauerndes Sinken auf eine für diese
Leistungsfähigkeit nicht ausreichende Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen
derart gefährdet, daß im Wege des 9 41 eine dauernde Abhilfe nicht mehr zu
erwarten ist, so kann die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Kranken-
kasse auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder einer
anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen den letzteren Ver-
ein aus der bei dem aufgelösten Vereine verbrachten Beitragszeit Ansprüche nicht
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