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nachträgliche Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung
so lange nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum
Knappschaftsältesten noch vorliegen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Ober-
bergamts hat keine aufschiebende Wirkung.
/ 76.
Name und Wohnort der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie der
Schiedsgerichtsbeisitzer sind vom Minister für Handel und Gewerbe regelmäßig
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auf allen Vereinswerken
zum Aushang zu bringen.
& 77.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in allen Sachen ohne mündliche
Verhandlung eine Vorentscheidung treffen.
Gegen die Vorentscheidung kann entweder die Revision an das Oberschieds-
gericht in Knappschaftsangelegenheiten eingelegt oder binnen der gleichen Frist
82 Abs. 3) der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Die
Vorentscheidung muß hierauf unter Angabe der Frist hinweisen.
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können
selbständig den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er
als unzulässig verworfen.
678.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Verhandlungen.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.
Das Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter
Würdigung aller Umstände nach freier Uberzeugung über den Anspruch zu ent-
scheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern,
unter denen sich je zwei Vertreter der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder
befinden müssen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien
zugestellt werden.
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer von dem Vor-
sitzenden im voraus aufgestellten Reihenfolge. Will der Vorsitzende aus besonderen
Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.
79.
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein, für dessen
Bezirk das Schiedsgericht gebildet ist.