Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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nachträgliche Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung 
so lange nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum 
Knappschaftsältesten noch vorliegen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Ober- 
bergamts hat keine aufschiebende Wirkung. 
/ 76. 
Name und Wohnort der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie der 
Schiedsgerichtsbeisitzer sind vom Minister für Handel und Gewerbe regelmäßig 
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auf allen Vereinswerken 
zum Aushang zu bringen. 
& 77. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann in allen Sachen ohne mündliche 
Verhandlung eine Vorentscheidung treffen. 
Gegen die Vorentscheidung kann entweder die Revision an das Oberschieds- 
gericht in Knappschaftsangelegenheiten eingelegt oder binnen der gleichen Frist 
82 Abs. 3) der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Die 
Vorentscheidung muß hierauf unter Angabe der Frist hinweisen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können 
selbständig den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. 
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er 
als unzulässig verworfen. 
678. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Verhandlungen. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen 
und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen. 
Das Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der 
Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter 
Würdigung aller Umstände nach freier Uberzeugung über den Anspruch zu ent- 
scheiden. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, 
unter denen sich je zwei Vertreter der Werksbesitzer und der Knappschaftsmitglieder 
befinden müssen. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit 
und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien 
zugestellt werden. 
Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer von dem Vor- 
sitzenden im voraus aufgestellten Reihenfolge. Will der Vorsitzende aus besonderen 
Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen. 
79. 
Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein, für dessen 
Bezirk das Schiedsgericht gebildet ist.
	        
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