Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Erstreckt sich das Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knappschafts- 
vereine, so werden die Kosten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 
auf die beteiligten Knappschaftsvereine alljährlich in dem Verhältnisse der auf 
schen von ihnen entfallenden, im abgelaufenen Geschäftsjahr erledigten Berufungen 
verteilt. 
Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen, 
sind von demjenigen Knappschaftsvereine zu zahlen, dessen Entscheidung angefochten 
ist. Das Schiedsgericht ist indessen befugt, den Beteiligten solche Kosten des 
Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Ver- 
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind. 
/ 80. 
Die schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 kann 
durch den Minister für Handel und Gewerbe einem besonderen Oberversicherungs- 
amte 6 63 der Reichsversicherungsordnung) übertragen werden. 
Auf die besonderen Oberversicherungsämter, welchen die schiedsgerichtliche 
Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten übertragen ist, finden die Vorschriften 
in 9§8. 72 bis 76, 78 bis 79 Abs. 2 keine Anwendung. 
Das Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den besonderen Oberver- 
sicherungsämtern regelt sich nach den für diese geltenden Bestimmungen. 
Zu den Kosten des besonderen Oberversicherungsamts haben die beteiligten 
Knappschaftsvereine angemessene Beiträge zu leisten. Die Bemessung der Bei- 
träge erfolgt nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der auf Grund dieses 
Gesetzes eingelegten, im Geschäftsjahr erledigten Berufungen zur Gesamtzahl der 
vor dem besonderen Oberversicherungsamt in demselben Zeitraum erledigten 
Berufungen steht. Eine Verordnung des Ministers für Handel und Gewerbe 
regelt das Nähere. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Minister für 
Handel und Gewerbe oder die von ihm dazu ermächtigte Behörde. 
81. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zuständigen 
Schiedsgericht oder besonderen Oberversicherungsamte zu erheben. 
Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben 
die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan 
eingegangen ist; diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige 
Schiedsgericht oder besondere Oberversicherungsamt abzugeben. 
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts oder besonderen Oberversicherungs- 
amts ist dem Berufenden sowie dem Vorstande des beteiligten Knappschaftsvereins 
in Ausfertigung zuzustellen. 
 
	        
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