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/l 82.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte oder besonderen Oberversiche-
rungsämter steht beiden Teilen die Revision an das Oberschiedsgericht in Knapp-
schaftsangelegenheiten zu. Die Revision der Knappschaftsvorstände hat auf-
schiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen.
Im übrigen hat die Redvision keine aufschiebende Wirkung.
Die Rewvision findet nicht statt gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte oder
besonderen Oberversicherungsämter) welche das Mitgliedverhältnis zur Krankenkasse
oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge betreffen.
Außerdem ist bei Ansprüchen auf Leistungen der Krankenkasse die Revision aus-
geschlossen, wenn es sich handelt um:
. die Höhe des Kranken-, Haus-= oder Sterbegeldes;
Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht
Wochen arbeitsunfähig warz
. Wochenhilfe;
Familienhilfez
Abfindung;
Kosten des Verfahrens.
Die Revision ist bei dem Oberschiedsgerichte zur Vermeidung des Aus-
schlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Be-
rufungsgerichts einzulegen. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung.
§ 70 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße
wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung
oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder der Verstoß wider
den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens
gefunden werden. Das Oberschiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen
Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend
gemacht worden sind.
Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Oberschiedsgericht
zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Berufungsgericht
oder an den Vorstand oder Ausschuß oder das Versicherungsamt zurückverweisen
Dabei kann das Oberschiedsgericht bestimmen, daß dem Unterstützungsbewerber
cine ihrem Betrage nach bestimmte Unterstützung vorläufig zu zahlen ist. Im
nrs r-