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Steht einem Amtsanwalte bei Reisen in Staatsdienstangelegenheiten ein
höherer Tagegeldersatz zu als derjenige der Klasse W im § 1 des Gesetzes, so
erhält er Tagegelder wie die unter a genannten Beamten; andere Amtsanwälte
erhalten Tagegelder wie die unter b genannten Beamten.
¾ 3.
Die auf Grund des § 9 Satz 2 des Gesetzes erlassenen und noch zu er-
lassenden Bestimmungen über Dienstreisen zwischen nahe gelegenen Orten finden
Anwendung, wenn sich daraus geringere Beträge ergeben.
4.
Im Sinne der Bestimmungen im & 3 Abs. 3 und im 97 Abs. 1 des
Gesetzes tritt an Stelle des Wohnorts der Gerichtsort.
5.
Eine Verpflichtung zur Benutzung der von den Parteien angebotenen Be-
förderungsmittel besteht nicht.
Diese Verordnung findet auf diejenigen Dienstreisen Anwendung, die nach
Ablauf des 31. Dezember 1912 angetreten werden.
7.
Die Verordnungen vom 24. Dezember 1873 (Gesetzsamml. 1874 S. 2),
8. Mai 1876 (Gesetzsamml. S. 119), 6. August 1898 (Gesetzsamml. S. 297)
und 27. August 1900 (Gesetzsamml. S. 319) werden für die im §9 0 bezeichneten
Dienstreisen aufgehoben.
Wo in anderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestimmungen
ug genommen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung
an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. November 1912.
(. S.) Wilhelm.
Beseler. Lentze.