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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 38.—
(Nr. 11242.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Zahnärzte.
Vom 16. Dezember 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
1.
Für das Gebiet des Königreichs Preußen wird eine Zahnärztekammer mit
dem Sitze in Berlin errichtet.
82.
Der Geschäftskreis der Zahnärztekammer umfaßt die Erörterung aller
Fragen und Angelegenheiten, die den zahnärztlichen Beruf, insbesondere die zahn-
ärztliche Fortbildung, die zahnärztlichen Standesinteressen oder die Zahngesund-
heitspflege betreffen.
Die Zahnärztekammer ist befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vor-
stellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten. Die Staatsbehörden
sollen ihr Gelegenheit geben, sich über Fragen ihres Geschäftskreises gutachtlich
zu äußern.
83.
Die Mitglieder der Zahnärztekammer werden gewählt. Die Wahl erfolgt
getrennt nach Provinzen. Der Landespolizeibezirk Berlin bildet einen eigenen
Wahlbezirk. Die Hohenzollernschen Lande gehören zum Wahlbezirke der Rhein-
provinz.
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind:
1. aktive Militär= und Marineärzte, die zugleich Zahnärzte sind;
2. die Militär, und Marineärzte des Beurlaubtenstandes, die zugleich
Zahnärzte sind, für die Dauer ihrer Einziehung zur Dienstleistung.
Wahlberechtigt und wählbar sind dagegen alle übrigen in Deutschland
approbierten Zahnärzte, die innerhalb des Wahlbezirkes ihren Wohnsitz haben,
Angehörige des Deutschen Reichs sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden. Zahnärzte, die zugleich praktische Arzte sind, gehören auch zur
Zahnärztekammer.
Gesebsammlung 1912. (Nr. 11242.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1912.