Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 38.— 
  
  
  
(Nr. 11242.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Standesvertretung der Zahnärzte. 
Vom 16. Dezember 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
  
1. 
Für das Gebiet des Königreichs Preußen wird eine Zahnärztekammer mit 
dem Sitze in Berlin errichtet. 
82. 
Der Geschäftskreis der Zahnärztekammer umfaßt die Erörterung aller 
Fragen und Angelegenheiten, die den zahnärztlichen Beruf, insbesondere die zahn- 
ärztliche Fortbildung, die zahnärztlichen Standesinteressen oder die Zahngesund- 
heitspflege betreffen. 
Die Zahnärztekammer ist befugt, innerhalb ihres Geschäftskreises Vor- 
stellungen und Anträge an die Staatsbehörden zu richten. Die Staatsbehörden 
sollen ihr Gelegenheit geben, sich über Fragen ihres Geschäftskreises gutachtlich 
zu äußern. 
83. 
Die Mitglieder der Zahnärztekammer werden gewählt. Die Wahl erfolgt 
getrennt nach Provinzen. Der Landespolizeibezirk Berlin bildet einen eigenen 
Wahlbezirk. Die Hohenzollernschen Lande gehören zum Wahlbezirke der Rhein- 
provinz. 
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind: 
1. aktive Militär= und Marineärzte, die zugleich Zahnärzte sind; 
2. die Militär, und Marineärzte des Beurlaubtenstandes, die zugleich 
Zahnärzte sind, für die Dauer ihrer Einziehung zur Dienstleistung. 
Wahlberechtigt und wählbar sind dagegen alle übrigen in Deutschland 
approbierten Zahnärzte, die innerhalb des Wahlbezirkes ihren Wohnsitz haben, 
Angehörige des Deutschen Reichs sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden. Zahnärzte, die zugleich praktische Arzte sind, gehören auch zur 
Zahnärztekammer. 
Gesebsammlung 1912. (Nr. 11242.) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1912.
	        
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