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dann mit dem Ende der zur Zeit der Kündigung laufenden Wahlperiode der
Tierärztekammer der Provinz Hessen-Nassau außer Kraft. Die Kündigung muß
spätestens ein Jahr vor diesem Termin erfolgen.
Artikel VII.
Gegenwärtiger Staatsvertrag soll zweimal ausgefertigt werden; die Aus-
wechselung der Urkunden soll möglichst bald erfolgen.
Berlin und Bückeburg, den 1. Dezember 1911.
Hesse. Bömers.
Geheimer Regierungsrat. Geheimer Ministerialrat.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifijiert worden und die Auswechselung
der Ratifkationsurkunden hat stattgefunden.
— U.
(Nr. 11177.) Bekanntmachung, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten für die Be-
scheinigung der Todesursache gemäß § 8 des Gesetzes über die Feuerbestattung.
Vom 9. März 1912.
A. Grund des & 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren der Medizinal-
beamten, vom 14. Juli 1909 (Gesetzsamml. S. 625) ergänze ich im Einvernehmen
mit dem Herrn Justizminister und dem Herrn Finanzminister den Tarif für die
Gebühren der Kreisärzte — Anlage I zu diesem Gesetze — wie folgt:
I. Unter A wird als Ziffer 10 a eingefügt:
Für die Bescheinigung über die Todesursache gemäß § 8 des Gesetzes,
betreffend die Feuerbestattung, vom 14. September 1911 (Gesetzsamml. S. 193):
sofern es einer Leichenöffnung nicht bedarf. .. . .. 12 Mark,
sofern es einer solchen bedarf . . ............. . .. .... 30 Mark.
In diesen Gebühren sind zugleich die Terminsgebühr und die Gebühr für
die Leichenschau sowie für eine etwaige Leichenöffnung einbegriffen.
Wird diese Bescheinigung in einem Leichentransportschein abgegeben, so ist
für dessen Ausstellung eine weitere Gebühr gemäß B6 nicht anzusetzen.
Berlin, den 9. März 1912.
Der Minister des Innern.
von Dallwitz.