— 36 —
Artikel 5.
1. Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb
ihres Staatsgebiets vorbehalten.
2. Planübergänge sollen im hamburgischen und preußischen Staatsgebiet
überall vermieden werden.
3. Die von einer der vertragschließenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Prüfung auch im Gebiete der anderen Regierung zu-
gelassen werden.
Artikel 6.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund
und Bodens werden die vertragschließenden Regierungen, je für ihr Gebiet, der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht erwirken.
Artikel 7.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, die aus
Anlaß des Baues der Bahn auf preußischem oder auf hamburgischem Staats-
gebiet erhoben werden, hat die Eisenbahngesellschaft zu vertreten.
Artikel 8.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts Hamburgs über die in seinem
Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die
Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft im allgemeinen Preußen
überlassen. Auch ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg damit
einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung des Reserve= und des
Erneuerungsfonds, wobei jedoch die hamburgischen Strecken in gleichem Maße
wie die preußischen zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Fest-
setzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf den im hamburgischen
Staatsgebiete gelegenen Teil der Bahn seitens Preußens erfolgt. Die auf ham-
burgischem Gebiete gelegene Strecke darf jedoch in bezug auf Tarife) Fahrpläne
und Bedienung der bei Klein Vorstel- vorgesehenen Haltestelle nicht ungünstiger
behandelt werden als die preußische Bahnstrecke. Hamburg soll vor der Vor-
nahme wichtigerer Anderungen der Fahrpläne und Tarife gehört werden.
Artikel 9.
Hamburg bleibt vorbehalten, den Verkehr mit dem Unternehmer sowie die
Handhabung der ihm über die innerhalb hamburgischen Gebiets gelegene Strecke
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer besonderen Behörde oder einem
besonderen Kommissar zu übertragen. Diese haben die Bez ziehungen ihrer Re-
gierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum
unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Polizei= und Gerichtsbehörden ge-
eignet sind.