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gebende Teil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags angenommen.
Die Steuererhebung geschieht alljährlich nachträglich, und zwar zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende
Rechnungsjahr.
2. Preußen wird dem Senate der Freien und Hansestadt Hamburg auf
Wunsch die Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich mitteilen.
Artikel 15.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisen-
bahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden die vertragschließenden Staaten
Gebühren und Auslagen nicht erheben.
Artikel 16.
1. Preußen bleibt, unbeschadet des gesetzlichen Ankaufsrechts für die in
Preußen gelegene Strecke, das Recht vorbehalten, jederzeit das gesamte Bahn-
unternehmen eigentümlich zu erwerben.
2. Sowohl in diesem Falle als auch dann, wenn Preußen oder Hamburg
das Eigentum der in dem eigenen Staatsgebiete liegenden Teile der Bahn von
Ohlsdorf nach Poppenbüttel erwerben sollte, werden die vertragschließenden Re-
gierungen sich verständigen, namentlich über die zur Beibehaltung eines ungestörten
einheitlichen Betriebs auf genannter Bahn erforderlichen Maßregeln. Erwirbt
Preußen das gesamte Bahnunternehmen, so werden der Vereinbarung die Be-
dingungen zu Grunde gelegt, die Preußen für seine Staatsbahnen zu vereinbaren
pflegt, die das Gebiet anderer Bundesstaaten berühren.
3. Für den Fall der Abtretung des preußischen oder hamburgischen Eisen-
bahnbesitzes an das Deutsche Reich soll es den vertragschließenden Regierungen
freistehen, auch die aus diesem Vertrage hinsichtlich der Alstertalbahn erworbenen
diechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel 17.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden.
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen zu Verlin, den 17. März 1912.
(I. S.) v. Kiderlen-Woechter. (L. S.) Klügmann.