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∆65.
Dem Antrag auf Verleihung find die erforderlichen Zeichnungen und
Erläuterungen beizufügen.
(2) Ist der Antrag offenbar unzulässig, so kann er ohne weiteres durch
einen mit Gründen versehenen Beschluß zurückgewiesen werden.
G) Anderenfalls ist die beabsichtigte Benutzung des Wasserlaufs in orts-
üblicher Weise in allen Gemeinden (Gutsbezirken) öffentlich bekannt zu machen,
auf deren Bezirk sich nach dem Ermessen der Verleihungsbehörde ihre Wirkung
erstrecken kann. Die Bekanntmachung hat, soweit Landgemeinden beteiligt sind,
auch in den Kreisblättern zu erfolgen.
(() Daneben sollen alle bekannten Personen, die nach dem Ermessen der
Behörde von nachteiligen Wirkungen der Benutzung betroffen werden können,
auf die öfsentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
66.
Die Bekanntmachung muß angeben, wo die ausgelegten Zeichnungen
und Erläuterungen eingesehen und bei welcher Behörde Widersprüche gegen die
Verleihung sowie Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen
oder auf Entschädigung schriftlich oder mündlich zu Protokoll erhoben werden
können. Sie muß ferner für die Erhebung von Widersprüchen eine Frist be-
stimmen. Diese beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Wochen und beginnt
mit Ablauf Tages, an dem das letzte die Bekanntmachung enthaltende Blatt
ausgegeben ist.
8 9c Mitteilungen über Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, deren
Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind, getrennt von den zur
öffentlichen Auslegung bestimmten Vorlagen, in besonderen Schriftstücken und
Zeichnungen vorzulegen.
/ 67.
Die Bekanntmachung ist unter der Verwarnung zu erlassen, daß die-
jenigen, die innerhalb der bestimmten Frist keinen Widerspruch gegen die Ver-
leihung erheben, ihr Widerspruchsrecht verlieren und daß wegen nachteiliger Wir-
kungen der Ausübung des verliehenen Rechtes nur noch die im & 82 bezeichneten
Ansprüche geltend gemacht werden können.
(2) In der Bekanntmachung ist dieselbe Frist für andere Anträge auf
Verleihung des Rechtes zu einer Benutzung des Wasserlaufs zu bestimmen, durch
welche die von dem ersten Antragsteller beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt
werden würde. Hierbei ist die Verwarnung zu erlassen, daß nach Ablauf der
Beiut gestellte Anträge auf Verleihung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt
werden:
(63) Zur Beibringung der Unterlagen 6 65) kann eine angemessene Nach-
frist gewährt werden.
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