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/ 68.
Werden Verleihungsanträge, bei denen die Voraussetzungen des § 61
und des § 67 Abs. 2 vorliegen, bei verschiedenen Verleihungsbehörden gestellt,
so entscheidet diejenige Behörde, welche für den ersten Antrag zuständig ist.
CG) Sind derartige Anträge an ein und demselben Tage eingegangen, so
ist der § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883
(Gesetzsamml. S. 195) entsprechend anzuwenden.
69.
Die Verleihungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Verleihung vorliegen. Sie hat ferner an Stelle
der sonst zuständigen Polizeibehörden zu prüfen, ob die beabsichtigte Benutzung
des Wasserlaufs den polizeilichen Vorschriften entspricht.
(e) Die Wasserpolizeibehörde und die sonst in Wahrnehmung öffentlicher
Interessen beteiligten Behörden sollen gehört werden.
(3) Ist von einem Bergwerksbesitzer ein Antrag auf Verleihung gestellt
oder hat ein anderer eine Verleihung in einem Gebiete nachgesucht, in dem
Bergbau umgeht, so ist die zuständige Bergbehörde in dem Verfahren zu hören.
/ 70.
Die Verleihungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Beamter hat
die Widersprüche, die Anträge auf Verleihungen (6 61, § 67 Abs. 2), die An-
sprüche auf Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen sowie die Entschädi-
gungsansprüche mit denen, die sie erhoben haben, mündlich zu erörtern. Zu
dieser Erörterung sind der Unternehmer sowie diejenigen, die Widersprüche oder
Ansprüche erhoben haben, mit der Eröffnung vorzuladen, daß im Falle des Aus-
bleibens gleichwohl mit der Erörterung werde vorgegangen werden.
(e) Wird ein Widerspruch oder ein Anspruch auf Grund eines besonderen
privatrechtlichen Titels erhoben, so ist ein Streit über das Bestehen des Titels
zur richterlichen Entscheidung zu verweisen. Die Verleihungsbehörde kann die
Entscheidung über den Verleihungsantrag bis zur Erledigung des Streites aus-
setzen. Sie muß dies tun, wenn das Bestehen des Titels glaubhaft gemacht
wird und bei Anerkennung des Titels die Verleihung nach § 50 zu versagen
sein würde. Bei Aussetzung der Entscheidung ist dem Unternehmer eine Frist
zu bestimmen, binnen deren er die Klage zu erheben hat. Wird die Prozeßführung
von dem Unternehmer ungebührlich verzögert, so kann das Verleihungsverfahren
fortgesetzt werden.
(3) Läßt sich bei Entschädigungsansprüchen nicht voraussehen, ob oder in
welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über diese An-
sprüche einem späteren Verfahren nach § 82 vorzubehalten. In den Fällen des
53 ist auf Antrag des Unternehmers die Entscheidung über die erhobenen
Ansprüche einem späteren Verfahren vorzubehalten, falls sich nicht bestimmt vor-
aussehen läßt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.