Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Der Antrag auf Erwerbung des Eigentums (& 53) ist bis zum Schlusse 
der nach Abs. 1 stattfindenden Verhandlungen zu stellen. 
/ 71. 
Der Beschluß über den Verleihungsantrag ist dem Unternehmer und allen 
Behörden und Personen, die Widersprüche oder Ansprüche (& 70 Abs. 1) erhoben 
haben, zuzustellen. Er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Verleihung 
nicht dem Antrage gemäß oder unter Zurückweisung von Widersprüchen oder 
Ansprüchen erteilt wird. 
8 72. 
Der Verleihungsbeschluß hat zu enthalten: 
1. die genaue Bezeichnung der verliehenen Rechte sowie der Unterneh- 
% ed 
mungen, für die sie verliehen werden, und, wenn die Rechte mit dem 
Eigentum an Grundstücken verbunden werden sollen § 46 Abf. 3), 
auch die genaue Bezeichnung dieser Grundstücke; 
die nach dem § 47 Abs. 2, 3, dem §5 49 Abs. 1, 3, 4, dem 9 50 
Abs. 1 und den §§# 55 bis 60 getroffenen Bestimmungen; 
. den Ausschluß von Rechten nach Maßgabe der Verwarnung im § 67 
Abs. 1; 
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. die Entscheidung über Anträge nach § 61 und §9 67 Abs. 2, wenn 
deren Ablehnung erfolgt; 
. die Beseichmung der Streitigkeiten, die nach § 70 Abs. 2 zur richter- 
lichen Entscheidung verwiesen sind; 
. die Entscheidung über die Widersprüche und Ansprüche und im Falle 
des §& 70 Abs. 3 den Vorbehalt der Entscheidung; 
. im Falle des & 53 die genaue Bezeichnung der Grundstücke oder An- 
lagen, deren Eigentum der Unternehmer zu erwerben verpflichtet ist; 
. die Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigungen. 
73. 
Bei der Verleihung eines Staurechts hat der Beschluß ferner Bestim- 
mungen zu enthalten: 
1. 
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über die bauliche Einrichtung der Anlagen, welche die abfließende 
Wassermenge oder die Vorflut beeinflussen; 
über die innezuhaltenden Stauzeiten; 
. Über die festgesetzten Stauhöhen unb zwar, wenn der Wasserstand auf 
einer bestimmten Mindesthöhe gehalten werden muß, auch über diese; 
. Über die zu benutzende Wassermenge, wenn ihre Beschränkung erforder- 
lich ist; 
über die zum Schutze gegen nachteilige Wirkungen des Staues etwa 
erforderlichen Maßnahmen;
	        
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