— 73 —
() Der Antrag auf Erwerbung des Eigentums (& 53) ist bis zum Schlusse
der nach Abs. 1 stattfindenden Verhandlungen zu stellen.
/ 71.
Der Beschluß über den Verleihungsantrag ist dem Unternehmer und allen
Behörden und Personen, die Widersprüche oder Ansprüche (& 70 Abs. 1) erhoben
haben, zuzustellen. Er muß mit Gründen versehen sein, wenn die Verleihung
nicht dem Antrage gemäß oder unter Zurückweisung von Widersprüchen oder
Ansprüchen erteilt wird.
8 72.
Der Verleihungsbeschluß hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der verliehenen Rechte sowie der Unterneh-
% ed
mungen, für die sie verliehen werden, und, wenn die Rechte mit dem
Eigentum an Grundstücken verbunden werden sollen § 46 Abf. 3),
auch die genaue Bezeichnung dieser Grundstücke;
die nach dem § 47 Abs. 2, 3, dem §5 49 Abs. 1, 3, 4, dem 9 50
Abs. 1 und den §§# 55 bis 60 getroffenen Bestimmungen;
. den Ausschluß von Rechten nach Maßgabe der Verwarnung im § 67
Abs. 1;
*l 4
. die Entscheidung über Anträge nach § 61 und §9 67 Abs. 2, wenn
deren Ablehnung erfolgt;
. die Beseichmung der Streitigkeiten, die nach § 70 Abs. 2 zur richter-
lichen Entscheidung verwiesen sind;
. die Entscheidung über die Widersprüche und Ansprüche und im Falle
des §& 70 Abs. 3 den Vorbehalt der Entscheidung;
. im Falle des & 53 die genaue Bezeichnung der Grundstücke oder An-
lagen, deren Eigentum der Unternehmer zu erwerben verpflichtet ist;
. die Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigungen.
73.
Bei der Verleihung eines Staurechts hat der Beschluß ferner Bestim-
mungen zu enthalten:
1.
r#t
über die bauliche Einrichtung der Anlagen, welche die abfließende
Wassermenge oder die Vorflut beeinflussen;
über die innezuhaltenden Stauzeiten;
. Über die festgesetzten Stauhöhen unb zwar, wenn der Wasserstand auf
einer bestimmten Mindesthöhe gehalten werden muß, auch über diese;
. Über die zu benutzende Wassermenge, wenn ihre Beschränkung erforder-
lich ist;
über die zum Schutze gegen nachteilige Wirkungen des Staues etwa
erforderlichen Maßnahmen;