Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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6. in geeigneten Fällen über die Länge der Zeit, für die sich der Unter- 
nehmer eine Betriebsstörung ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen 
lassen muß (§ 102 Abs. 2); 
7. in geeigneten Fällen und stets, wenn es sich um eine Talsperre G# 106) 
handelt, darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Stauanlage 
dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden darf G 99 Abs. 3). 
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Wird der Unternehmer durch den Verleihungsbeschluß verpflichtet, ein 
Grundstück nach § 53 zu erwerben, so hat die Verleihungsbehörde unverzüglich 
das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerkes über die Verpflichtung zu 
ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grund- 
buchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Unternehmers auf 
Ubertragung des Eigentums. 
875. 
Die Kosten des Verleihungsverfahrens fallen dem Unternehmer zur Last. 
Die durch unbegründete Widersprüche oder Ansprüche erwachsenen Kosten können 
jedoch durch den auf den Verleihungsantrag ergehenden Beschluß demjenigen, 
der sie erhoben hat, auferlegt werden. 
8786. 
(y Gegen den Beschluß über den Verleihungsantrag steht, soweit er nicht 
die von dem Unternehmer zu leistende Entschädigung betrifft, dem Unternehmer 
und, wenn eine Verleihung erteilt ist, auch den übrigen Parteien (5 71) binnen 
zwei Wochen die Beschwerde bei dem Landeswasseramte zu. 
(t) Soweit die Entscheidung über den Verleihungsantrag die von dem 
Unternehmer zu leistende Entschädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der 
Rechtsweg beschritten werden. Die Frist beginnt für den Unternehmer mit dem 
Tage, an dem die Entscheidung über die Verleihung rechtskräftig geworden ist, 
für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung der 
Verleihungsbehörde von der Rechtskraft der Entscheidung zugestellt ist. Be- 
schreitet der Unternehmer den Rechtsweg, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der 
ersten Instanz zur Last. 
  
877. 
() Mit der Ausübung des verliehenen Rechtes darf erst begonnen werden, 
wenn der nach H 76 Abs. 2 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber 
durch Ablauf der Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn 
nachgewiesen ist, daß die nach den 99 51 bis 53 zu gewährende vereinbarte oder 
endgültig festgestellte Entschädigung gezahlt oder hinterlegt ist. Besteht die Ent- 
schädigung in wiederkehrenden Leistungen 51 Abs. 2), so genügt die Hinter- 
legung des Gesamtbetrags für die nächsten drei Jahre.
	        
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