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6. in geeigneten Fällen über die Länge der Zeit, für die sich der Unter-
nehmer eine Betriebsstörung ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen
lassen muß (§ 102 Abs. 2);
7. in geeigneten Fällen und stets, wenn es sich um eine Talsperre G# 106)
handelt, darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Stauanlage
dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden darf G 99 Abs. 3).
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Wird der Unternehmer durch den Verleihungsbeschluß verpflichtet, ein
Grundstück nach § 53 zu erwerben, so hat die Verleihungsbehörde unverzüglich
das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerkes über die Verpflichtung zu
ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grund-
buchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Unternehmers auf
Ubertragung des Eigentums.
875.
Die Kosten des Verleihungsverfahrens fallen dem Unternehmer zur Last.
Die durch unbegründete Widersprüche oder Ansprüche erwachsenen Kosten können
jedoch durch den auf den Verleihungsantrag ergehenden Beschluß demjenigen,
der sie erhoben hat, auferlegt werden.
8786.
(y Gegen den Beschluß über den Verleihungsantrag steht, soweit er nicht
die von dem Unternehmer zu leistende Entschädigung betrifft, dem Unternehmer
und, wenn eine Verleihung erteilt ist, auch den übrigen Parteien (5 71) binnen
zwei Wochen die Beschwerde bei dem Landeswasseramte zu.
(t) Soweit die Entscheidung über den Verleihungsantrag die von dem
Unternehmer zu leistende Entschädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der
Rechtsweg beschritten werden. Die Frist beginnt für den Unternehmer mit dem
Tage, an dem die Entscheidung über die Verleihung rechtskräftig geworden ist,
für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung der
Verleihungsbehörde von der Rechtskraft der Entscheidung zugestellt ist. Be-
schreitet der Unternehmer den Rechtsweg, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der
ersten Instanz zur Last.
877.
() Mit der Ausübung des verliehenen Rechtes darf erst begonnen werden,
wenn der nach H 76 Abs. 2 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber
durch Ablauf der Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn
nachgewiesen ist, daß die nach den 99 51 bis 53 zu gewährende vereinbarte oder
endgültig festgestellte Entschädigung gezahlt oder hinterlegt ist. Besteht die Ent-
schädigung in wiederkehrenden Leistungen 51 Abs. 2), so genügt die Hinter-
legung des Gesamtbetrags für die nächsten drei Jahre.