Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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() Ist die Genehmigung einer Anlage, die für die Benutzung des Wasser- 
laufs erforderlich ist, nach Tarifstelle 224 des Stempelsteuergesetzes in der Fassung 
vom 30. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 535) stempelpflichtig, so wird nur eine 
der beiden Abgaben, und zwar die höhere, erhoben. 
G)Bei Bewilligungen von Fristverlängerungen (& 60 Abs. 2) kommt ¼ 
der Sätze zu Abs. 1, 2 in Ansatz, mindestens aber 1 Mark. 
(4) Dient das Unternehmen gemeinnützigen Zwecken, so bleibt die Stempel- 
abgabe außer Ansatz. Durch diese Befreiung wird jedoch die Verpflichtung zur 
Entrichtung der Abgabe aus Tarifstelle 224 des Stempelsteuergesetzes nicht berührt. 
() Die Bestimmungen des Stempelsteuergesetzes sind entsprechend anzu- 
wenden. 
8 81. 
() Das verliehene Recht ist im Rechtswege verfolgbar. Die für die 
Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu- 
wenden. Das Recht kann von dem Unternehmen, für das es verliehen ist, nicht 
getrennt werden und geht mit ihm auf den Rechtsnachfolger über. 
() Ist das Recht mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden 
& 46 Abs. 3), so kann es auch von diesem Eigentume nicht getrennt werden 
und geht nur mit dem Eigentum an dem Grundstück und dem Unternehmen 
zusammen auf den Rechtsnachfolger über. Das Recht ist auf Antrag auf dem 
Grundbuchblatte des Grundstücks zut vermerken. Wird das Grundstück geteilt, 
so erlischt das verliehene Recht für die Teile, denen seine Ausübung nicht zum 
Vorteile gereicht. 82 
) Wegen nachteiliger Wirkungen der Ausübung des verliehenen Rechtes 
kann der davon Betroffene nicht die Unterlassung der Ausübung oder die Be- 
seitigung einer auf Grund des verliehenen Rechtes errichteten Anlage verlangen. 
Er kann aber nach den 95§ 50 bis 55 fordern, daß Einrichtungen hergestellt und 
unterhalten werden, welche die nachteilige Wirkung ausschließen, und kann, wo 
solche Einrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich 
nicht gerechtfertigt sind, Entschädigung verlangen. Die Ansprüche sind ausge- 
schlossen, wenn er schon vor Ablauf der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Frist die 
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis 
zum Ablaufe der Frist weder der Verleihung widersprochen noch einen Anspruch 
auf Herstellung von Einrichtungen oder auf Entschädigung erhoben hat. Der 
Ablauf der Frist steht den Ansprüchen nicht entgegen, wenn der Geschädigte 
glaubhaft macht, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. 
G) Die Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen Wirkung Kenntnis 
erlangt hat. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach 
Ablauf des Jahres geltend gemacht sind, in dem der Unternehmer mit der Aus- 
übung des verliehenen Rechtes begonnen hat.
	        
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