(s) Die Entscheidung trifft die Verleihungsbehörde; der §& 70 Abs. 2
Satz 1, 2 und die 5# 71, 76 sind entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt in
den Fällen des § 70 Abs. 3; in den Fällen des § 70 Abs. 3 Satz 2 ist auch
5 78 anzuwenden.
83.
Die Wasserpolizeibehörde hat den Unternehmer zur Erfüllung der ihm im
Verleihungsbeschluß auferlegten Bedingungen anzuhalten.
#t.
)Wegen überwiegender Nachteile oder Gefahren für das öffentliche Wohl
kann die Verleihung auf Antrag des Staates, eines Kommunalverbandes oder
einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder der Wasserpolizeibehörde gegen
Entschädigung des Unternehmers durch Beschluß der Verleihungsbehörde jeder-
zeit zurückgenommen oder beschränkt werden. Soweit die Zurücknahme oder Be-
schränkung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder deren Angehörigen zum
Vorteile gereicht, hat sie nach Maßgabe dieses Vorteils die Entschädigung und
die Kosten des Verfahrens aufzubringen; im übrigen hat der Staat die Ent-
schädigung zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(i) Gegen den Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, stehen den
Beteiligten die im § 76 bezeichneten Rechtsmittel zu.
(s) Ist das verliehene Recht mit dem Eigentum an einem Grundstücke
verbunden (§ 46 Abs. 3), so sind, wenn dieses mit Rechten Dritter belastet ist
oder im Lehns-, Fideikommiß-, Stammguts= oder Leiheverbande steht, der Ar-
tikel 52 und der Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sowie der § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz-
samml. S. 221) anzuwenden.
(4) Der nach Abs. 1 Entschädigungspflichtige kann im Rechtsweg Er-
stattung der Entschädigung und der Kosten von demjenigen verlangen, der die
Verleihung durch wissentlich unrichtige Nachweisungen erwirkt hat.
85.
Ohne Entschädigung kann die Verleihung durch Beschluß der Ver-
leihungsbehörde auf Antrag der Wasserpolizeibehörde zurückgenommen werden:
1. wenn die Verleihung auf Grund von Nachweisungen, die in wesent-
lichen Punkten unrichtig sind, erteilt ist und dargetan wird, daß deren
Unrichtigkeit dem Unternehmer bekannt war, und wenn durch die
Verleihung überwiegende Nachteile oder Gefahren für das öffentliche
Wohl herbeigeführt sind; dem gutgläubigen Erwerber und dessen Nach-
folgern gegenüber greift diese Vorschrift nicht Platz;
2. wenn der Unternehmer die Ausübung des verliehenen Rechtes aufgibt,
namentlich die auf Grund dieses Rechtes errichteten Anlagen entfernt
oder eingehen läßt;
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11271.) 18