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()Die Erhaltung der Höhenpunkte ist durch Beziehung auf möglichst
unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu sichern.
G) Die Staumarke wird von der Waseserpolizeibehörde gesetzt, die darüber
eine Urkunde aufzunehmen hat. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit
tunlich, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.
(4) Die Setzung der Staumarke kann nur durch Beschwerde im Aufsichts-
weg angefochten werden.
(s) Die Oberkante der Schützen und schützenähnlichen Verschlußvorrich-
tungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Stau-
marke zugelassenen Stauhöhe liegen.
(193.
(p)Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, mit einer Stau-
marke nicht versehenen sowie für solche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes er-
richteten Stauanlagen, für die es keiner Verleihung oder gewerbepolizeilichen Ge-
nehmigung bedarf, ist, wenn das Staurecht und die zulässige Stauhöhe unstreitig
sind, die Staumarke nach § 92 auf Antrag eines Beteiligten zu setzen. Doch
muß der Antragsteller, wenn er nicht der Stauberechtigte ist, glaubhaft machen,
daß eine für ihn nachteilige Ausübung des Staurechts stattgefunden hat. Die
Staumarke kann auch von Amts wegen gesetzt werden.
(t) Sind bei einer Stauanlage, die keiner Verleihung bedarf und die auch
nicht zu den Stauanlagen für Wassertriebwerke im Sinne des §# 16 der Ge-
werbeordnung gehört, die Beteiligten darüber einig oder ist im Rechtswege fest-
gestellt, daß zwar ein Staurecht besteht, über die zulässige Stauhöhe jedoch rechts-
verbindliche und klare Bestimmungen nicht vorliegen, so ist auf Antrag eines
Beteiligten der innezuhaltende Wasserstand durch Beschluß des Kreis= (Stadt.)
Ausschusses derart festzusetzen, daß die Interessen des Stauberechtigten und die
der beteiligten Grundeigentümer und anderen Stauberechtigten nach billigem Er-
messen ausgeglichen werden.
G) Während der Dauer eines vor den ordentlichen Gerichten anhängigen
Rechtsstreits über die zulässige Stauhöhe oder eines Verfahrens nach Abs. 2 kann
der Kreis= (Stadt.) Ausschuß auf Antrag eines Beteiligten den innezuhaltenden
Wasserstand durch endgültigen Beschluß vorläufig festsetzen. Diese Festsetzung ist
maßgebend, bis in dem anhängigen Rechtsstreit oder in einem Verfahren nach
Abs. 2 eine Entscheidung über den innezuhaltenden Wasserstand getroffen ist.
94.
Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben
für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken und Festpunkte
zu sorgen, jede Beschädigung oder Anderung der Staumarken und Festpunkte
der Wasserpolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen
unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.