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( Eine die Beschaffenheit der Staumarken und Festpunkte beeinflussende
Handlung darf nur mit Genehmigung der Wasserpolizeibehörde vorgenommen
werden. Für die Erneuerung, Versetzung oder Berichtigung von Staumarken
gilt § 92 Abs. 3/ 4 entsprechend.
95.
Die Kosten des Verfahrens zur Setzung oder Versetzung einer Stau-
marke hat der Stauberechtigte zu tragen. Die durch unbegründete Anträge oder
Widersprüche entstandenen Kosten können jedoch dem Antragsteller oder Wider-
sprechenden auferlegt werden.
(t) Die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke fallen dem
Stauberechtigten zur Last.
(6s) Wegen der Festsetzung der Kosten ist nur die Beschwerde im Aufsichts-
wege zulässig.
96.
Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben die
Anlage, einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluß von Bedeu-
tung sind, in ordnungsmäßigem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, daß
kein Wasser zum Nachteil anderer Berechtigter verschwendet wird. Sie können
hierzu von der Wasserpolizeibehörde angehalten werden.
"#97.
(yBesteht die Gefahr, daß eine Stauanlage wegen ihrer Bauart durch
Hochwasser beschädigt oder zerstört wird und daß hierdurch anderen Nachteile
entstehen, und kann diese Gefahr durch einen Umbau oder eine Sicherung der
Stauanlage beseitigt oder vermindert werden, ohne daß ihre Leistungsfähigkeit
verringert wird, so kann der Stauberechtigte zum Umbau oder zur Sicherung
der Stauanlage auf Antrag angehalten werden.
(e) Antragsberechtigt sind die zur Unterhaltung des Wasserlaufs Ver-
pflichteten sowie andere Beteiligte.
(s) Die Kosten des Umbaues sind auf den Stauberechtigten, den zur
Unterhaltung des Wasserlaufs Verpflichteten und auf alle anderen) die sonst an
der Unterhaltung oder Sicherung der Stauanlage interessiert sind, nach Maßgabe
ihres Vorteils zu verteilen.
(() Den Kosten ist der dem Stauberechtigten durch den Betriebsstillstand
während des Umbaues entstehende, nach billigem Ermessen zu schätzende Schaden
hinzuzurechnen. Dasselbe gilt für die durch den Umbau etwa entstehenden Mehr-
kosten der Unterhaltung. Soweit die Unterhaltung der Stauanlage durch den
Umbau oder die Sicherung erleichtert wird oder andere Vorteile für den Stau-
berechtigten entstehen, ist der darin liegende Vorteil von den Kosten abzurechnen.
(6) Uber die Voraussetzungen und die Art des Umbaues oder der Siche-
rung, über die Höhe der Entschädigung und der Sicherheitsleistung, über die
Zahlung der Baukosten insbesondere aus der geleisteten Sicherheit, über die Ver-